Allein die vorgesehene Limitierung der Grundkosten durch Einführung einer Widmungskategorie „geförderter Wohnbau“ stellt einen eigentumsrechtlich bedenklichen Eingriff dar. Entweder „geförderter Wohnbau“ oder gar keine Widmung. Fehlt noch, dass die gemeinnützige Baugesellschaft vorgeschrieben wird, mit der man bauen darf. Freunderlwirtschaft lässt grüßen.
Seit Juli müssen Bauherren, welche eine bestimmte Schutzzone, oder ein Gebäude das vor dem 1.1.1945 errichtet wurde abreißen wollen, mindestens vier Wochen vor dem geplanten Abbruch schriftlich bei der Baubehörde MA 37 einen Antrag stellen. Außerdem müssen die Bauherren vorher noch eine Bestätigung von der MA 19 einholen, in der sichergestellt wird, „dass an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht“. Bisher wurden Schutzzonen nur für Häuser, die im Gebäudeverband stehen, genehmigt. Nun können auch einzelne Gebäude als schützenswert erklärt werden.
Dass einige Entwickler bereits rechtsgültige Baubescheide in ihren Händen halten, nun am Abriss gehindert werden, stößt niemanden in der Landesregierung auf. Dass der Baustillstand, die Projektkosten in die Höhe treibt und damit zu teurerem Wohnen führt, hat wohl niemand bedacht.
In letzter Konsequenz könnte sogar die Wiedererrichtung teilabgerissener Gebäude angeordnet werden. Super gemacht. Stellt sich zudem die Frage: „Was ist ein Baubescheid noch wert?“
Zudem stellt sich die Frage: Nach welchen Kriterien wird entschieden, ob ein öffentliches Interesse am Bestand eines Hauses existiert? Wer einen Kriterienkatalog in der geplanten Bauordnung sucht, müht sich vergebens. Fehlanzeige. Hier ist Willkür Tür und Tor geöffnet. Was für Haus A gilt muss noch lange nicht für Haus B gelten. Vielleicht müssen in Wien Entwickler in Zukunft ihre Brieftaschen öffnen, um die mit der Entscheidung betrauten Personen milde zu stimmen.
Vielleicht will man auch private und/oder internationale institutionelle Investoren vor einem Engagement am Wiener Markt abschrecken, um die eigenen parteipolitisch genehm eingefärbten Wohnbaugesellschaften bedienen zu können. Ist das eines der Ziele: Dann Chapeau! Der erste Schritt ist getan.
Noch ist Zeit die Verordnung zu reparieren. Sonst drohen lange Verfahren, die erst nach vielen Jahren von dem Obersten Gerichten entschieden werden. Das muss nicht sein.