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Änderung der Bauordnung für Wien

Die Kammer für Ziviltechniker stellt die Frage, wer die entstandenen Wiederaufbaukosten bei Abrissen, die weniger als die Hälfte der Gebäudesubstanz bis zur Einstellung betragen haben, ersetzen wird.
Angelika Fleischl

Der für Herbst angekündigtenÄnderungder Wiener Bauordnung wurde am Donnerstag, dem 28. Juni 2018 per Initiativantrag im Landtag der Schutz von Gründerzeithäusern vorgezogen. Am Freitag, dem 29. Juni 2018 wurde das Gesetz kundgemacht und trat am Samstag, dem 30. Juni ohne Übergangsbestimmungen - sofort - in Kraft.

Neu ist unter anderem nicht nur, dass nunmehr der Abbruch von Bauwerken, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, einer Bewilligung bedarf, sondern es wurde auch die „technische Abbruchreife“ in einer bemerkenswerten Fassung neu definiert.Besonders brisant ist, dass das Gesetz ohne Übergangsbestimmungen sofort mit 30.6.2018 in Kraft getreten ist und anhängige Verfahren zwar eingereicht worden sind, die Entscheidung darüber aber auf Grundlage der geltenden Rechtslage erfolgt.

Die Kammer für Ziviltechniker stellt die Frage, wer die entstandenen Wiederaufbaukosten bei Abrissen, die weniger als die Hälfte der Gebäudesubstanz bis zur Einstellung betragen haben, ersetzen wird.