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Airbnb-Verbot bei Wohnungsnot rechtens

Auch Paris kämpft gegen Wohnungsnot und schränkt kurzzeitige Vermietungen via Airbnb deshalb ein. Das ist rechtens, entschied der EuGH - ein Urteil, das weit über Frankreich hinaus Folgen haben könnte.
Amelie Miller
Paris
Paris
© AdobeStock/Alexi Tauzin

Eine Genehmigungspflicht zur kurzzeitigen Vermietung von Wohnungen etwa über Airbnb ist mit dem europäischen Recht vereinbar. Die Bekämpfung des Wohnungsmangels sei im allgemeinen Interesse und rechtfertige die Maßnahme, begründete der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg seine Entscheidung. 

Frankreich hatte eine solche Genehmigungspflicht für den Großraum Paris und alle Städte mit mehr als 200.000 Einwohnern eingeführt. Weil sich die Eigentümer zweier Studios in Paris nicht daran hielten, wurden sie zu Geldstrafen von je 15.000 Euro verurteilt. Sie mussten die Wohnungen wieder auf dem normalen Mietmarkt anbieten.

Die Eigentümer riefen daraufhin den Kassationshof, das höchste Gericht Frankreichs, an. Dieser wandte sich an den EuGH, um die Frage zu klären, ob die nationale Richtlinie im Einklang mit europäischem Recht steht. 

Das bestätigte nun der Gerichtshof. Mit der Genehmigungspflicht solle ein System zur Bekämpfung des Wohnungsmangels geschaffen werden, "um der Verschlechterung der Bedingungen für den Zugang zu Wohnraum und der Verschärfung der Spannungen auf den Immobilienmärkten Rechnung zu tragen, was einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt", hieß es in der Urteilsbegründung. Die Maßnahmen der französischen Behörden seien verhältnismäßig - das angestrebte Ziel könne nicht durch eine mildere Regelung erreicht werden. 

Vor allem Städte mit besonders angespannter Wohnungslage verhängen immer öfter Auflagen für diejenigen, die kurzzeitig untervermieten wollen. Etwa in Berlin oder Hamburg sind Vermietungen über Airbnb streng reguliert. So müssen in Hamburg Vermietungen ganzer Wohnungen über einen Zeitraum von mehr als acht Wochen pro Jahr genehmigt werden. Auch in Berlin gibt es ein sogenanntes Zweckentfremdungsverbot für Wohnraum.