Die Staatsanwaltschaft Berlin hat gegen vier ehemals bei der SIGNA-Gruppe Beschäftige im Alter von inzwischen 39, 42, 45 und 50 Jahren Anklage zum Landgericht Berlin I erhoben. Dem 50-Jährigen wird Untreue in vier Fällen, den anderen Beihilfe dazu in zwei bzw. vier Fällen vorgeworfen .
Die 50, 45 und 42 Jahre alten Angeschuldigten waren im ersten Semester 2023 jeweils Vertretungsberechtigte mehrerer unterschiedlicher Gesellschaften der SIGNA-Gruppe in Europa, während die 39 Jahre alte Angeschuldigte in führender Position innerhalb der SIGNA-Gruppe und Geschäftsführerin einer Gesellschaft der SIGNA-Gruppe in Deutschland tätig war. Im Januar 2023 wurde der 50-Jährige als Vertretungsberechtigter einer als Teil der SIGNA-Gruppe zur Entwicklung einer Immobilie gegründeten GmbH & Co. KG eingesetzt. Im gleichen Monat wurden der GmbH & Co. KG zweckgebundene Darlehen in Höhe von insgesamt 10 Millionen Euro überwiesen, die von Gesellschaftern der GmbH & Co. KG stammten, welche nicht zur SIGNA-Gruppe gehörten.
Der 50-Jährige soll dann in der Zeit von Januar bis Mai 2023 mittels vier Überweisungen unbefugt und ohne Kenntnis der Darlehensgeber Gelder an andere Gesellschaften der SIGNA-Gruppe transferiert haben. Der 45-Jährige Angeschuldigte soll als Verfügungsberechtigter der genutzten Konten hierbei jeweils Hilfe geleistet haben. Die 42 und 39 Jahren alten Angeschuldigten sollen bei zwei Überweisungen Hilfe geleistet haben, indem sie die Durchführung der veranlassten Überweisungen durch Mitarbeiter der SIGNA-Gruppe koordinierten und überwachten. Von den überwiesenen Beträgen sollen schlussendlich mehr als 8,4 Millionen Euro nicht an die GmbH & Co. KG zurückgezahlt worden sein.
Ein zunächst gegen den 50-Jährigen erwirkter und anschließend am 26. März 2026 vollstreckter Haftbefehl wurde noch am gleichen Tag gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt.
Die Angeschuldigten haben sich zu den Vorwürfen nicht geäußert. Über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens hat nun eine Wirtschaftsstrafkammer zu entscheiden. Es gilt die Unschuldsvermutung.