Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine Regelung zur Errichtung von Antennen-Tragemasten auf Grundstücken der öffentlichen Hand teilweise für verfassungswidrig befunden. Die Regelung sei insgesamt geeignet, das öffentliche Interesse des Breitbandausbaus zu fördern. Nicht gerechtfertigt sei allerdings eine weitergehende Beschränkung des Verfügungsrechts von Gebietskörperschaften über ihre Liegenschaften, geht aus einer Presseaussendung vom Montag hervor.
Seit 2021 können Mobilfunknetzbetreiber auf Grundstücken, die mittelbar oder unmittelbar im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, Antennen-Tragemasten errichten und betreiben. Sie bezahlen dafür eine Abgeltung an die Gebietskörperschaft, beispielsweise eine Gemeinde. Üblicherweise kommt dieses behördlich durchsetzbare Standortrecht durch eine Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und der Gebietskörperschaft zustande. Können sich die Parteien nicht einigen, entscheidet auf Antrag die Regulierungsbehörde RTR.
Die Wiener Landesregierung hatte beantragt, diese Regelung als verfassungswidrig aufzuheben, da sie darin einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum und den Gleichheitsgrundsatz sieht.
Laut VfGH liegt der Breitbandausbau im öffentlichen Interesse. Das Standortrecht stelle auch ein geeignetes Mittel dar, dieses Ziel zu verfolgen. Darüber hinaus beschränke die Regelung das Recht der Gebietskörperschaften in verhältnismäßiger Weise, weil es nur dann gelte, wenn dem keine öffentlichen Rücksichten, etwa der soziale Wohnbau, entgegenstehen und die widmungsgemäße Nutzung nicht dauerhaft eingeschränkt wird.
Eine weitergehende Beschränkung des Verfügungsrechtes von Gebietskörperschaften habe der VfGH jedoch als verfassungswidrig aufgehoben: Gebietskörperschaften könnten sich gegen das Standortrecht nämlich nur wehren, wenn sie eine "technische Notwendigkeit" nachweisen, etwa um den Betrieb eigener Infrastrukturen wie Schienen oder Straßen sicherstellen zu können. "Damit geht ein bestehendes Standortrecht im Konfliktfall zwingend anderen ebenfalls im öffentlichen Interesse liegenden Maßnahmen wie der Aufstockung von Gebäuden oder der Nutzung für Solarenergie vor. Für eine solche Beschränkung gibt es aber keine sachliche Rechtfertigung", so der VfGH laut Aussendung. (apa)