Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) werde gegen die Swietelsky AG und zwei Tochterunternehmen eine Geldbuße von 27,15 Mio. Euro beim Kartellgericht beantragen, gab sie am Donnerstag bekannt.
Die Firma war der Behörde zufolge bei den Ermittlungen als Kronzeugin kooperativ und hat bereits die Beteiligung an illegalen Absprachen im Zeitraum von Juli 2002 bis Oktober 2017 mit über dreißig anderen Unternehmen zugegeben.
"Mit diesem Ergebnis ist ein weiterer Meilenstein in der Aufarbeitung des größten in Österreich jemals aufgedeckten Kartells erreicht", betonte die interimistische BWB-Chefin Natalie Harsdorf-Borsch.
Im Zuge der Kartellaufarbeitung wurde der Baukonzern Porr bereits vergangenen Herbst mit 62,35 Mio. Euro zur bisher höchsten Kartellstrafe in der Geschichte der BWB verdonnert. Die Porr gab illegale Preisabsprachen zu und zeigte sich bei der Aufklärung des Falles ebenfalls kooperativ. Davor hatten die Kartellwächter im Sommer 2021 auch schon gegen den Porr-Konkurrenten Strabag eine Geldbuße in der Höhe von 45,37 Mio. Euro beim Kartellgericht beantragt.
Swietelsky habe durch eine kontinuierliche und umfassende Mitarbeit "die Aufarbeitung des komplexen und umfangreichen Sachverhaltes auch hinsichtlich zahlreicher weiterer Unternehmen der Baubranche wesentlich erleichtert und beschleunigt", teilte die Kartellaufsichtsbehörde am Donnerstag mit. Zudem habe Swietelsky - ebenso wie die Porr - ein zertifiziertes Compliance-System eingeführt, um zukünftige Zuwiderhandlungen gegen das Kartellverbot nachhaltig hintanzuhalten. Diese Umstände mildern die Geldstrafe.
Im Frühjahr 2017 hatte die BWB im Rahmen ihrer Ermittlungen zu möglichen Absprachen in der Bauwirtschaft gemeinsam mit der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) Hausdurchsuchungen durchgeführt und dabei umfangreiches Datenmaterial sichergestellt. Das aufgedeckte Kartell betrifft laut BWB den Wirtschaftszweig der Bauwirtschaft bzw. das Baugewerbe, wobei nahezu sämtliche Sparten im Bereich Hoch- und Tiefbau, insbesondere schwerpunktmäßig der Bereich Straßenbau, umfasst gewesen seien.
Die Zuwiderhandlung betraf das gesamte österreichische Bundesgebiet, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß je nach beteiligtem Unternehmen. Betroffen sind laut BWB insbesondere zahlreiche öffentliche aber auch private Auftraggeber.
Im Herbst 2019 ergingen laut BWB die ersten Mitteilungen der Beschwerdepunkte an die betroffenen Unternehmen. Dabei handelte es sich um einen formalen Schritt der Wettbewerbshüter, mit dem die Unternehmen schriftlich über die gegen sie vorliegenden Beschwerdepunkte in Kenntnis gesetzt wurden.
Es handelt sich um eine große Anzahl an Bauvorhaben, gegen die Mehrzahl der mutmaßlich beteiligten Unternehmen laufen die Ermittlungen der BWB noch.
Im Rahmen des Kartells wurden zwischen den beteiligten Unternehmen den Angaben der Behörde zufolge illegale Absprachen mit dem Zweck getroffen, den Wettbewerb zu minimieren oder auszuschließen, um sich gegenseitig zur Erteilung von Aufträgen zu verhelfen und so Marktanteile zu sichern. Um dieses gemeinsame Ziel zu erreichen, sei es zu Preisabsprachen, Marktaufteilungen, den Austausch wettbewerbssensibler Informationen, wie etwa Abstimmungen über zukünftiges Verhalten bei Angebotsabgaben, sowie zur Bildung kartellrechtswidriger Arbeits- und Bietergemeinschaften gekommen.
Unter anderem wurden laut BWB beispielsweise der abzugebende Preis und die Abgabe von "Deckangeboten" (auch als "Fahne" bezeichnet) vereinbart bzw. den Umstand, dass bestimmte Mitbewerber überhaupt kein Angebot legen sollten. Die Firmen einigten sich auf jenes Unternehmen, das die jeweilige Ausschreibung gewinnen sollte. Die Verteilung erfolgte teilweise auch nach einem fixen Schlüssel, der auf historisch gewachsenen Marktanteilen basierte und sich in der Anzahl an Bauvorhaben, für die ein Unternehmen den Zuschlag erhalten sollte, reflektierte.
Je nach Ausprägung der konkreten kartellrechtswidrigen Zuwiderhandlung wurden auch Gegenleistungen für das Zurückstehen verlangt, die in Form von Arbeitsabtausch, Subaufträgen, der Lieferung oder Abnahme von Leistungen unter bevorzugten Konditionen etc. bestand. Anstelle dieser Ausgleichsmaßnahmen oder diese begleitend wurden durch Mitbewerber teilweise auch Punkte vergeben ("Punktesystem"), die als eine Art "Guthaben" bzw. "Verbindlichkeit" durch die beschriebenen Gegenleistungen ausgeglichen wurden. Zudem kam es auch vor, dass sich Mitbewerber im Vorfeld von Angebotsabgaben ihre Kalkulationsgrundlagen gegenseitig offenlegten ("interne Submission"), um sich auf einen Auftragsempfänger zu einigen.
Nach dem Kartellgesetz sind Handlungsweisen verboten, die den Wettbewerb behindern oder verfälschen. Dazu zählen auch Preisabsprachen oder die Aufteilung von Märkten bzw. Gebieten. Bei einem festgestellten Verstoß kann das Kartellgericht auf Antrag der BWB Geldbußen bis zu 10 Prozent des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen - je nach Schwere der Vergehen. (apa)