Die föderalen Strukturen in Österreich bilden seit jeher einen großen Hemmschuh in der gesamtheitlichen Fortentwicklung. Das ist auch bei vielen Nachhaltigkeitsthemen gegeben. Bestes Beispiel dafür ist die jüngste Diskussion betreffend aktive Bodenpolitik von Bund, Ländern und Gemeinden. Dass Österreich europaweit an vorderster Front der Bodenversiegelung steht, sollte uns zu denken geben. Im Kompetenzdschungel verlieren sich dann die Spuren der Anstrengungen, ein gemeinsames Ziel zu definieren.
Kirchturmdenken der Tagespolitik
Ein ähnliches Schicksal hat auf Bundesebene das Energieeffizienz-Reformgesetz erlitten. Das Scheitern, eine parlamentarisch erforderliche Zweidrittelmehrheit zur Einbindung der Länder in dieses Programm zu erwirken, ist exemplarisch für das Kirchturmdenken der Tagespolitik. Nur über die technischen Normen der OIB-Richtlinien und deren Verankerung in den jeweiligen bautechnischen Normen gibt es Vereinheitlichungen im Baurecht.
Mit großem Interesse werden derzeit die Verhandlungen im Europäischen Parlament zur Änderung der EU-Gebäuderichtlinie beobachtet. In einem der Vorentwürfe, der dann doch nicht veröffentlicht wurde, hatte man noch für die 15 Prozent der energietechnisch schlechtesten Immobilien ein Verkaufs- und Vermietungsverbot überlegt, wie es auch in Frankreich und Großbritannien schon der Fall ist.
Bestandsverbesserungshebel nicht genutzt
Die aus der EU-Gebäuderichtlinie resultierenden bautechnischen Vorschriften der einzelnen Länder kennen schon seit vielen Jahren Mindestanforderungen im Bereich des Neubaus als eindeutige Vorgaben, die von den Baubehörden der Länder umgesetzt werden. Anders ist dies bei der Definition der „großen Renovierung“. Die Mindestanforderungen wären nämlich dann anzuwenden, wenn es sich um eine Renovierung eines Gebäudes handelt, bei der mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden, es sei denn, die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle und der gebäudetechnischen Systeme betragen weniger als 25 Prozent des Gebäudewertes, wobei der Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet wird. Maßnahmen zur Instandhaltung, Verbesserung und Sanierung, wie beispielsweise Fassadenrenovierung oder Tausch von Türen und Fenstern, unterliegen oftmals in den einzelnen Bauordnungen der Länder weder einer Anzeige- noch einer Bewilligungspflicht. Der schon jetzt bestehende Hebel zur Verbesserung des Bestands wird demnach von den Baubehörden nicht wirklich genutzt.
Unstrittig ist jedoch, dass Vermieter und Eigentümer in den nächsten Jahren mit großen Herausforderungen konfrontiert sein werden. In der öffentlichen Meinung ist dies leider noch nicht angekommen. Populismus und Neiddebatten schüren ein anderes „Klima“, anstatt gemeinsam an Nachhaltigkeitszielen zu arbeiten.