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Bestellerprinzip - ein Irrweg?

Kommentar von Anton Holzapfel, Geschäftsführer des Österreichischen Verbandes der Immobilienwirtschaft ÖVI
Anton Holzapfel

Nur um vorweg eines klarzustellen: Im aktuellen Regierungsprogramm ist kein Hinweis darauf enthalten, dass im (Immobilien-) Maklerrecht etwas geändert werden soll.

Die Begründung für die freundliche redaktionelle Einladung zu einem Statement zum Bestellerprinzip - „es würde ja in Österreich derzeit häufig darüber diskutiert“ - möchte ich zumindest hinterfragen. Ein akutes Thema sieht anders aus. Doch der Reihe nach.

Wie so oft wird von unseren Medien und Politikern ein Begriff aus Deutschland importiert und als Idee in Österreich platziert. Das ist nicht nur bei der Mietpreisbremse so, sondern auch bei der Beauftragung von Maklerdienstleistungen. Was ist mit dem seit 1.Jänner 2015 in Deutschland geltenden Bestellerprinzip gemeint? Lassen Sie mich aus dem Newsletter des deutschen Immobilienverbandes IVD vom 10.03.2015 zitieren: „Dem neuen Gesetz zufolge darf der Makler nur dann vom Mietinteressenten Provision verlangen, wenn er ausschließlich für ihn auf die Suche nach einer passenden Wohnung gegangen ist. Liegen dem Makler gleichzeitig mehrere ähnliche Suchaufträge von unterschiedlichen Wohnungssuchenden vor – ein Fall, der in der Maklerpraxis häufig vorkommt - kann er am Ende von keinem Interessenten Courtage verlangen. Zeigt der Makler dem Mietinteressenten mehrere Wohnungen, die dessen Suchprofil entsprechen, kann er die Wohnungen, für die sich der Kunde nicht entschieden hat, keinem anderen Wohnungssuchenden mit ähnlichem Suchprofil provisionspflichtig anbieten.“

Der IVD skizziert weitere Folgen wie etwa sinkende Transparenz auf dem Markt, Massenbesichtigungen und Einschränkung von Dienstleistungen für den Mieter im Rahmen der Mietvertragsverhandlungen. Ob sich - wie ich aus persönlichen Erfahrungen in München und Stuttgart lernen durfte - der Markt nicht überhaupt andere Wege sucht, sei dahingestellt…

In Österreich gibt es noch weitere Aspekte zu beachten. Bei allen preisgeregelten, dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegenden Wohnungen kann der Vermieter seine Vermarktungskosten nicht einpreisen. Im geltenden Richtwertsystem ist dafür kein Platz. Warum eigentlich nicht? Jedem Verbraucher ist bewusst, dass er bei der Bezahlung seines Einkaufs im Supermarkt oder Einzelhandel die Zwischenhändler- bzw. Marketingkosten letztendlich zu tragen hat.

Sogar die gemeinnützige Wohnungswirtschaft darf in ihrer Kostenmiete die Vermarktungskosten ansetzen. Wenn die mietrechtlichen Preisbeschränkungen im Rahmen der laufenden Diskussionen auf parlamentarischer Ebene sogar noch verschärft werden sollten, ist schon gar kein Platz mehr für ein Einpreisen. Auch ein – naheliegender – Vergleich mit dem Versicherungsmakler zeigt auf, dass die Vermittlungskosten typischerweise beim Endverbraucher angesetzt werden. Die Versicherungswirtschaft hat sich übrigens erfolgreich in den vergangenen Jahren gegen anderslautende Entwicklungen des europäischen Gesetzgebers wehren können. Die Transparenz, die ein Mieter punkto Maklerprovision hat, ist bei Versicherungsprovisionen nicht gegeben…

Noch ein Aspekt ist zu erwähnen: Gemeinschaftsgeschäfte von Maklern sind im Mietbereich schon seit der Kürzung der Mieterprovisionen durch die Änderung der ImmobilienmaklerVO im Jahr 2010 stark zurückgegangen. Die radikale Einführung des Bestellerprinzips würde Gemeinschaftsgeschäfte gänzlich zurückdrängen und weniger Angebot und Service für den Suchenden mit sich bringen.

Das Fazit des zitierten IVD Newsletters „…. die Wohnungssuche wird in Deutschland deutlich schwieriger werden als bisher“ ist wohl uneingeschränkt auch für Österreich zu ziehen.