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Bitte warten.

In knapp zwei Monaten werden einige Bestimmungen der Steuerreform 2015/16 rechtswirksam. So bekommt zum Beispiel die Grunderwerbsteuer bei unentgeltlicher Weitergabe innerhalb der Familie einen neuen progressiven Tarif, der sich am Verkehrswert bemisst. Bisher war der veraltet niedrige dreifache Einheitswert die Bemessungsgrundlage.
Michael Neubauer

In knapp zwei Monaten werden einige Bestimmungen der Steuerreform 2015/16 rechtswirksam So bekommt zum Beispiel die Grunderwerbsteuer bei unentgeltlicher Weitergabe innerhalb der Familie einen neuen progressiven Tarif, der sich am Verkehrswert bemisst. Bisher war der veraltet niedrige dreifache Einheitswert die Bemessungsgrundlage. Damit wird die Grunderwerbsteuer in den meisten Fällen teurer. Nur bei land-und forstwirtschaftlichem Boden bleibt es - dank ausgezeichnetem Lobbying der Bauernfraktion - bei der überholten Einheitswertbesteuerung.

Der Verkehrswert soll mittels Immobilienpreisspiegel abzüglich etwaiger Abschläge auf Basis einer noch zu erlassenden Verordnung ermittelt werden, kann aber im Einzelfall durch ein Gutachten eines Immobiliensachverständigen widerlegt werden - bei Überschätzung ratsam.

Von der Verordnung fehlt noch jede Spur.

Im außerbetrieblichen Bereich werden der Grundanteil mit 40 Prozent und der Gebäudeanteil mit 60 Prozent gesetzlich festgelegt. Der Nachweis eines abweichenden Grundanteiles ist mittels Gutachten möglich. Doch welche Kriterien wird man für diesen Nachweis geltend machen können? Auch hier ist der Bundesminister für Finanzen in der Pflicht.

Auch von dieser Verordnung fehlt noch jede Spur.

Im zweiten Fall ist dies besonders bitter, da der Gesetzgeber in bestehende Abschreibungen eingreift, insbesondere wenn diese in der Vergangenheit pauschal (80/20) festgelegt wurden, wie bei vielen Anlegerwohnungen.

Warum sich das Finanzministerium so viel Zeit lässt, steht in den Sternen. Dass das Erstellen des Budgets seine Zeit in Anspruch nimmt, ist einzusehen. Aber vielleicht ist es auch egal, wie die beiden Verordnungen aussehen werden. „Die werden sicher vor den Höchstrichtern landen“, äußerte sich unlängst ein Gutachter am Rande einer Veranstaltung zu diesem Thema. „Die Höchstgerichte werden die Kriterien durch ihre Rechtsprechung festlegen“.

Das mag schon stimmen, trotzdem wäre es angebracht hier endlich Dampf zu machen. Also: Wo bleiben sie, die Verordnungen? Wie lange heißt es noch: Bitte warten!