Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) hat Ermittlungen wegen des Verdachts des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung aufgenommen. Die Untersuchung, die die BWB im März 2023 auf Basis von Markthinweisen, medialer Berichterstattung sowie Gesprächen mit anderen Institutionen und EU-Wettbewerbsbehörden eingeleitet hatte, beleuchtet ein Duopol mit erheblichen Eintrittsbarrieren, vertraglich verankerten Exklusivitätspflichten und intransparenten Konditionen gegenüber Gastronomiebetrieben.
Marktstruktur: Duopol mit hohen Eintrittsbarrieren
Der österreichische Markt für Online-Speiselieferplattformen konzentriert sich auf zwei etablierte Anbieter. Foodora hält einen Marktanteil von rund 50 bis 60 Prozent, Lieferando von rund 40 bis 50 Prozent. Geografisch differenziert sich dieses Bild: Foodora dominiert insbesondere in Wien, Lieferando ist im übrigen Österreich stärker vertreten. Nachdem Uber Eats den österreichischen Markt 2019 verlassen hatte, agierten jahrelang nur diese beiden Plattformen österreichweit. Mit dem Markteintritt von Wolt im Jahr 2023, zunächst in Wien, danach schrittweise in weiteren Städten, erhielt der Markt einen dritten Wettbewerber.
Die BWB identifiziert erhebliche Markteintrittsbarrieren. Indirekte Netzwerkeffekte — mehr gelistete Restaurants steigern die Attraktivität für Endkund:innen, eine größere Kundenbasis wiederum erhöht den Anreiz für Restaurants, einer Plattform beizutreten — verfestigen die Positionen der etablierten Anbieter. Hinzu kommen hohe Markteintrittskosten sowie wettbewerbsrelevante Verhaltensweisen der etablierten Plattformen, die erfolgreiche Neueintritte erschweren oder verhindern.
Umsatzabhängigkeit der Gastronomie
Die Untersuchung belegt eine strukturell gewachsene Abhängigkeit der Restaurantbetriebe. Die rund 2.500 im Rahmen der Branchenuntersuchung auf freiwilliger Basis befragten Wiener Gastronomiebetriebe erzielten im Jahr 2023 durchschnittlich 25 bis 30 Prozent ihrer Gesamtumsätze über Online-Bestellungen auf den Plattformen. Parallel dazu verlagerten viele Restaurants ihre Werbeausgaben von anderen Kanälen auf die Plattformen, um dort möglichst sichtbar zu bleiben. Die Folge: sinkende Präsenz in Suchmaschinen und sozialen Medien sowie der schrittweise Verlust alternativer Vertriebswege — was die Plattformabhängigkeit weiter verstärkt.
Exklusivitätsvereinbarungen: Wettbewerbsbeschränkung im Verdacht
Die BWB stellte fest, dass in einigen Fällen Restaurants vertraglich verpflichtet werden, nicht auf konkurrierenden Plattformen aktiv zu sein. Bekannte und absatzstarke Betriebe erhalten im Gegenzug für solche Exklusivitätsvereinbarungen bessere Vertragskonditionen. Darüber hinaus gibt es Hinweise, dass die Teilnahme an profitablen Rabattaktionen an eine Pausierung des Angebots auf Konkurrenzplattformen während des Aktionszeitraums geknüpft ist. Die der BWB vorliegenden Daten zeigen, dass zeitgleich mit dem Markteintritt von Wolt in Wien die Anzahl und das Ausmaß von Rabattaktionen von Foodora stark anstiegen.
Die BWB hält fest: Exklusivitätsvereinbarungen sind aus kartellrechtlicher Sicht nicht zwingend unzulässig. Sie können jedoch wettbewerbsrechtlich problematisch werden, wenn marktbeherrschende Unternehmen damit den Marktzugang für die Konkurrenz erschweren oder den Wettbewerb erheblich beschränken.
Bestpreisklauseln und ungünstige Vertragsbedingungen
In den Verträgen einer Plattform kommen Bestpreisklauseln vor, die Restaurants untersagen, ihre Leistungen auf den eigenen Online-Kanälen günstiger anzubieten (enge Bestpreisklauseln). Die BWB stellt fest, dass diese Klauseln in der Praxis offenbar nicht konsequent durchgesetzt werden und keine Hinweise auf erhebliche wettbewerbliche Auswirkungen vorliegen. Ihre wirtschaftliche Notwendigkeit sei jedoch aus mehreren Gründen zu hinterfragen.
Darüber hinaus dokumentiert die Untersuchung einseitige Vertragsänderungen durch die Plattformen sowie fehlende Verhandlungsmöglichkeiten für Restaurants. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Plattform sehen Strafzahlungen und Stornogebühren von bis zu 10 Euro vor — etwa für längere Zubereitungszeiten als auf dem Bestellschein angegeben oder für nicht angenommene Bestellungen. Die befragten Restaurants kritisierten diese Regelungen. Die betreffende Plattform begründete derartige Gebühren damit, dass dadurch negative Kundenerfahrungen aufgrund von Stornierungen vermieden werden sollen.
„Lieferando und Foodora sind die stärksten und irgendwie sind wir gezwungen, mit denen zu arbeiten. Ich fühle mich als Arbeiter statt als Partner.“—Ein befragtes Restaurant
Etwa ein Drittel der befragten Restaurants hob Unzufriedenheit mit der Kommunikation und der mangelnden Erreichbarkeit der Plattformen hervor. Eine Plattform erklärte die Kommunikationsprobleme mit geschäftstypischen Auslastungsspitzen und kündigte an, diese lösen zu wollen. Bietet eine Plattform ihren Nutzern keine ausreichende Möglichkeit zur direkten und effizienten Kontaktaufnahme, kann dies den Anforderungen des europäischen Digital Services Act widersprechen. Für die Aufsicht über dessen Einhaltung ist in Österreich die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) als Koordinatorin für digitale Dienste zuständig. Gastronomiebetriebe, die von fehlenden oder schleppenden Kommunikationsmöglichkeiten betroffen sind, können sich mit einer Beschwerde direkt an die KommAustria wenden. Die BWB stellt der KommAustria die Ergebnisse der Branchenuntersuchung zur Verfügung.
Ermittlungen und nächste Schritte
„Digitale Plattformen bringen durch innovative Lösungen Restaurants und Kundinnen bzw. Kunden effizient zusammen und setzen neue Impulse für die Gastronomie. Problematisch wird es jedoch, wenn sich die Marktmacht einzelner Plattformen so verfestigt, dass das Gleichgewicht im Wettbewerb verloren geht. Steigende Abhängigkeiten der Restaurants können sich negativ auf Preise, Angebot und Arbeitsbedingungen der Zustellerinnen und Zusteller auswirken. Wir haben Ermittlungen wegen des Verdachts des Marktmachtmissbrauchs eingeleitet.“—Generaldirektorin Natalie Harsdorf
Die aufgenommenen Ermittlungen ermöglichen es der BWB, kartellrechtlich relevante Sachverhalte umfassend aufzuklären. Sie können zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, aber auch zur Einstellung des Verfahrens führen. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung gilt die Unschuldsvermutung.