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COVID-19: Unterstützung von Unternehmen

Das Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmen TPA hat die beschlossenen Maßnahmen zusammengefasst, die bereits beschlossen wurden.
Amelie Miller
Leopold Brunner, Steuerberater und TPA Partner
Leopold Brunner, Steuerberater und TPA Partner
© TPA /Christoph Meissner / Leopold Brunner, Steuerberater und TPA Partner

Der Coronavirus hat auch die Wirtschaft fest im Griff. Die Österreichische Bundesregierung hat an diesem Wochenende erste Maßnahmen zur Unterstützung der Unternehmerinnen und Unternehmer angekündigt. Das Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmen TPA hat die beschlossenen Maßnahmen zusammengefasst, die bereits beschlossen wurden. Die konkrete Ausgestaltung und die Details sind teilweise noch offen.

1. COVID-19-Krisenbewältigungsfonds

2. Neue Kurzarbeitsregelung

Eigener mit bis zu 4 Milliarden Euro dotierter „COVID-19-Krisenbewältigungsfonds“, der ua für folgende Maßnahmen zu verwenden ist:

 Maßnahmen zur Belebung des Arbeitsmarktes (insbesondere Kurzarbeit) 

Maßnahmen zur Abfederung von Einnahmenausfällen in Folge der Krise

 Maßnahmen zur Konjunkturbelebung. 

Die Richtlinien für die Abwicklung der Fondsmittel werden mittels Verordnung festgelegt werden.

LDie neue Regelung der Kurzarbeit, die bereits ab dem 16.3.2020, gelten soll, soll vor allem auch kleinen und mittleren Unternehmen helfen und ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Reduzierung der Arbeitszeit bis auf Null. 

Die Kurzarbeit kann (vorerst) auf maximal 3 Monate befristet abgeschlossen werden.

3. Sonderregelungen für Finanzamts-Zahlungen

Das Bundesministerium für Finanzen hat nachstehende Maßnahmen für Steuerpflichtige, die konkret auf Grund der COVID-19-Krise von Liquiditätsengpässen betroffen sind, bekanntgegeben und angeordnet, dass sämtliche diesbezüglichen Anträge sofort zu bearbeiten sind. 

 Dazu zählen zB außergewöhnlich hohe Stornierungen von Hotelreservierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens. 

Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 

Steuerpflichtige, die durch das COVID-19-Virus bedingt von einer Ertragseinbuße betroffen sind, können bis 31.10.2020 einen Antrag auf Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 auf bis zu Null Euro stellen.

 Nichtfestsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen 

Wird der Steuerpflichtige liquiditätsmäßig derart betroffen, dass er die Vorauszahlung in der festzusetzenden Höhe nicht bezahlen kann, kann er bei seinem Finanzamt anregen, die Einkommensteuer- oder die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 zur Gänze nicht festzusetzen oder die Festsetzung auf einen Betrag zu beschränken, der niedriger ist als die voraussichtliche Jahressteuer 2020. 

 Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen 

Das Finanzamt hat von einer Festsetzung von Nachforderungszinsen von Amts wegen Abstand zu nehmen, wenn aus der Herabsetzung oder dem Wegfall der Vorauszahlungen bei der Veranlagung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2020 Nachforderungszinsen resultieren würden. 

Stundung und Entrichtung in Raten 

Der Steuerpflichtige kann beim Finanzamt beantragen, die Entrichtung einer Abgabe zu stunden oder die Entrichtung in Raten zu gewähren. 

Stundungszinsen 

Der Steuerpflichtige kann (zB im Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung) anregen, von der Festsetzung der Stundungszinsen abzusehen. 

 Säumniszuschläge 

Der Steuerpflichtige kann weiters beantragen, einen verhängten Säumniszuschlag herabzusetzen oder nicht festzusetzen. Das Finanzamt hat bei der Erledigung eines derartigen Antrags davon auszugehen, dass kein grobes Verschulden an der Säumnis vorliegt, wenn die konkrete Betroffenheit durch die COVID-19-Krise glaubhaft gemacht wurde. 

TPA bietet aufgrund der aktuellen Entwicklungen rasche Unterstützung bei anstehenden Sofortmaßnahmen an, wie zB: Antrag auf Steuerstundung bei den aktuell fälligen Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnabgaben, Antrag auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen 2020, Ermittlung der Steuernachzahlung 2019 und Planung der Finanzierung, Planung und Umsetzung lohngestaltender Maßnahmen auf Basis der derzeit bekannten Informationen der Bundesregierung sowie Unterstützung bei einer allenfalls notwendigen Aktualisierung der Planung für das Jahr 2020.

„Ziel aller Maßnahmen wird es sein, dass wir für alle Beteiligten – sprich die Öffentliche Hand, Unternehmer und Dienstnehmer – eine praktikable und zukunftsorientierte Lösung erreichen und die wirtschaftlichen Folgen bestmöglich abgefedert werden können,“ so Leopold Brunner, Steuerberater und TPA Partner.