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Crowdfunding im Immobilienbereich

Crowdfunding, das mittlerweile auch in Österreich verstärkt hohe mediale Aufmerksamkeit erreicht, bezeichnet die Finanzierung von Projekten oder Unternehmen durch eine Vielzahl von Kleinanlegern. Ursprünglich nur im Start-up-Bereich im Einsatz findet Crowdfunding nunmehr auch im Immobilienbereich verstärkt Anwendung.
Karin Fuhrmann

Crowdfunding, das mittlerweile auch in Österreich verstärkt hohe mediale Aufmerksamkeit erreicht, bezeichnet die Finanzierung von Projekten oder Unternehmen durch eine Vielzahl von Kleinanlegern. Ursprünglich nur im Start-up-Bereich im Einsatz findet Crowdfunding nunmehr auch im Immobilienbereich verstärkt Anwendung. In Deutschland handelt es sich bereits um ein etabliertes Mittel zur Finanzierung kleinvolumiger Immobilienprojekte.

Das Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG)

Durch das 2015 in Kraft getretene AltFG kam es zu erheblichen Erleichterungen im Zusammenhang mit der Begebung alternativer Finanzierungsinstrumente durch kleine und mittlere Unternehmen. Ebenso wurde parallel der Vertrieb an Privatpersonen vereinfacht. Eine Prospektpflicht besteht nunmehr erst, wenn der Gesamtgegenwert der Emission (das heißt das maximale Volumen) 1,5 Millionen Euro übersteigt. Ein vereinfachtes Prospekt kann für Emissionen zwischen 1,5 und 5 Millionen Euro veröffentlicht werden. Zum Schutz der Anleger bestehen eine Reihe von gesetzlichen Informationspflichten des Emittenten. Positiv ist zu vermerken, dass bei Crowdinvesting-Projekten nach dem AltFG das AIFMG nicht zur Anwendung gelangt und diese Investitionsform ausdrücklich auch Privatanlegern zugänglich ist.

Crowdinvesting – aus steuerlicher Sicht

Equity-based Crowdfunding (Crowdinvesting) stellt die häufigste in Österreich vorkommende Investitionsform dar, bei der der Investor direkt am Unternehmen beteiligt wird. Rechtlich wird Crowdinvesting in Österreich als Genussrecht, nachrangiges Darlehen oder (echte) stille Beteiligung angeboten.

Begebung von Genussrechten an einer österreichischen Körperschaft

Steuerrechtlich ist zwischen Substanzgenussrechten (sozietären Genussrechten – Recht auf Beteiligung am laufenden Gewinn und am Liquidationsgewinn) und Nominalgenussrechten zu unterscheiden. Ist der Zeichner eine natürliche Person und hält er das Substanzgenussrecht im Privatvermögen, so handelt es sich bei den Vergütungen um Einkünfte aus Kapitalvermögen (27,5 Prozent KESt-endbesteuert). Ist das Substanzgenussrecht Teil des Betriebsvermögens, sind die Vergütungen betriebliche Einkünfte (ebenfalls KESt-endbesteuert). Nominalgenussrechte unterliegen demgegenüber nur dann der KESt, wenn sie verbrieft und öffentlich angeboten wurden, ansonsten ist auf sie der Regeltarif des § 33 EStG anzuwenden.

Ist der Kapitalgeber eine Körperschaft, unterliegen Nominalgenussrechtsvergütungen der KöSt. Bei Substanzgenussrechten handelt es sich demgegenüber um steuerfreie Beteiligungserträge (§ 10 Abs 1 Z 3 KStG).

Nachrangiges Darlehen und echte stille Beteiligung

Hält eine natürliche Person das Darlehen im Privatvermögen, handelt es sich bei den Vergütungen um Einkünfte aus Kapitalvermögen, während ein Darlehen im Betriebsvermögen zu betrieblichen Einkünften führt. Bei einer echten stillen Beteiligung handelt es sich ebenfalls um Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. um betriebliche Einkünfte (Tarifbesteuerung ohne KESt-Abzug).

Im Zusammenhang mit Nachrangdarlehen ist anzumerken, dass erst kürzlich ein Urteil des LGZ Graz ergangen ist, das die rechtliche Zulässigkeit von qualifizierten Nachrangdarlehen als Crowdinvestingform in Frage stellt, da qualifizierte Nachrangklauseln in Verbraucherkreditverträgen als gröblich benachteiligend zu qualifizieren seien. Sollte das Urteil durch das Höchstgericht bestätigt werden, besteht ein Handlungsbedarf des Gesetzgebers, um zu verhindern, dass diese Form des Crowdinvestings künftig nicht mehr angeboten werden darf.