Deponieverbot für Gipsplatten ab 2026

ÖWAV-Leitfaden zeigt Gipsplatten in der Baupraxis im Kreislauf bleiben
Lorenz Selinger
Lorenz Selinger
Deponieverbot für Gipsplatten ab 2026
© ÖWAV

Seit 1. Jänner 2026 dürfen Gipsplatten, Gips-Wandbauplatten und faserverstärkte Gipsplatten in Österreich grundsätzlich nicht mehr deponiert werden. Das Deponierungsverbot zwingt Bauherren, Bauunternehmen und Entsorgungsbetriebe zum Umstellen ihrer Abläufe. Der Österreichische Wasser- und Abfallwirtschaftsverband (ÖWAV) hat darauf reagiert und gemeinsam mit Experten aus Bauwirtschaft, Entsorgungswirtschaft, Industrie und Verwaltung einen Best-Practice-Leitfaden erarbeitet, der praxistaugliche Standards für die gesamte Wertschöpfungskette setzt.

Natürliche Gipsressourcen sind begrenzt. Recyclinggips gewinnt damit für die Versorgung der Bauwirtschaft zunehmend an Bedeutung: Aufbereitete Gipsplattenabfälle können bei der Herstellung neuer Gipsplatten wieder eingesetzt werden und Primärgipsressourcen ersetzen. Laut den Erläuterungen zur Recyclinggips-Verordnung lassen sich in der Gipsplattenproduktion rund 30 bis 40 Prozent Recyclinggips anstelle von Rohstein einsetzen.

Das Potenzial ist erheblich: Auf Basis der Daten für 2019 schätzte das zuständige Ministerium das Aufkommen an Gipsabfällen in Österreich auf rund 100.000 Tonnen. Davon wurden damals etwa 49.000 Tonnen deponiert; weitere Mengen flossen gemeinsam mit anderen Bauabfällen in die Erfassung. Dieses Material soll künftig im Kreislauf verbleiben.

Das Deponierungsverbot verpflichtet Bauherren und Bauunternehmen, Gipsplattenabfälle bei Neubau und Abbruch getrennt zu erfassen und trocken zu lagern. Ist die Trennung vor Ort technisch nicht möglich, muss sie gemäß § 4 (2) Recyclinggips-Verordnung in einer genehmigten Behandlungsanlage erfolgen. Nachweislich nicht recyclingfähiges Material ist vom Verbot ausgenommen.

Drei Anforderungen entscheiden über die Recyclingfähigkeit

Wie verwertbar Gipsplattenabfälle letztlich sind, entscheidet sich bereits bei Rückbau, Sammlung und Lagerung. Der ÖWAV-Leitfaden benennt drei zentrale Anforderungen:

  • Getrennt erfassen: Gipsplattenabfälle sind direkt am Anfallsort von anderen Bauabfällen zu trennen. Ist das technisch nicht möglich, muss die Sortierung in einer genehmigten Behandlungsanlage erfolgen (vgl. § 4 (2) Recyclinggips-Verordnung).
  • Trocken halten: Die Abfälle müssen bei Lagerung und Transport vor Feuchtigkeit geschützt werden. Nasses Material beeinträchtigt die Qualität des späteren Recyclinggipses.
  • Störstoffe vermeiden: Holz, Metall, Kunststoff, Dämmstoffe und andere gipsfremde Materialien sind weitestgehend auszusortieren. Die konkreten Übernahmebedingungen sollten vor der Anlieferung mit dem Verwertungsunternehmen abgestimmt werden.

ÖWAV bündelt Branchenwissen

Der ÖWAV hat als unabhängiges Expertennetzwerk das Wissen aller relevanten Akteure entlang der Wertschöpfungskette zusammengeführt und daraus einen gemeinsamen Standard entwickelt. 

„Die rechtlichen Vorgaben allein bringen noch keinen Rohstoff zurück in den Kreislauf. Dafür braucht es klare und praxistaugliche Standards, die von allen Beteiligten angewendet werden können. Der ÖWAV führt als unabhängige Plattform das Wissen der Branche zusammen und macht es für die Praxis nutzbar. So muss nicht jeder Betrieb eigene Lösungen entwickeln, und möglichst viel recyclingfähiger Gips bleibt erhalten.“
—Daniel Resch, Geschäftsführer ÖWAV

Leitfaden und Begleitunterlagen

Die vollständigen Empfehlungen für Baustelle, Sammlung und Sortierung finden sich im ÖWAV-Arbeitsbehelf 75 „Recycling von Gipsplattenabfällen — Teil 1: Leitfaden für die stoffliche Verwertung“. Ein ergänzender kostenloser Folder veranschaulicht anhand konkreter Bildbeispiele, welche Materialien recyclingfähig sind, welche Verunreinigungen die Verwertung gefährden und welche Stoffe nicht in die Recyclingfraktion gehören. Der Leitfaden richtet sich an Bauherren, Bauunternehmen, Sammelstellen und Behandlungsanlagen gleichermaßen.

Der ÖWAV-Arbeitsbehelf sowie der Folder sind auf der Webseite des ÖWAV erhältlich.