Vor einem Haus- oder Wohnungsverkauf ist zu klären, ob die Hauptwohnsitzbefreiung zur Anwendung kommt und damit die Voraussetzungen für einen steuerfreien Verkauf erfüllt sind. Die Bedingungen dafür sind folgende: Entweder muss der Verkäufer das Haus oder die Wohnung, in der er lebt, seit der Anschaffung und für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt haben, oder das Haus oder die Wohnung ist innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Verkauf für mindestens fünf Jahre lang durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt worden.
Sebastian Haupt, Steuer-Experte und Partner beim renommierten Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmen TPA rät: „Wer seinen Wohnsitz verkaufen möchte, sollte die vorgegebenen Fristen sehr genau prüfen. Wurden sie nicht erfüllt, kommt die Hauptwohnsitzbefreiung nicht zur Anwendung und der Verkaufserlös muss versteuert werden.“ Der Verkaufserlös ist die Differenz zwischen dem ursprünglichen Kaufpreis (inkl. diverser Nebenkosten) und dem Verkaufspreis.
Der Hauptwohnsitz im klassischen Sinn ist das Haus oder die Eigentumswohnung, in dem/der man lebt. In der Praxis lohnt es sich, die Möglichkeit der Hauptwohnsitzbefreiung zu beachten und von der Steuerbefreiung zu profitieren.
Der Steuerberater Sebastian Haupt weiter: „Wenn Sie mehrere Wohnungen oder Häuser besitzen, gilt steuerlich nur ein Wohnsitz als Hauptwohnsitz, nämlich jener, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt. Bei einer Familie wird das dort sein, wo die Kinder zur Schule gehen und der Arbeitsplatz der Eltern ist. Der 200 km entfernte Zweitwohnsitz oder die leerstehende Stadtwohnung können nicht den Hauptwohnsitz darstellen, auch wenn sie im Melderegister als Hauptwohnsitz eingetragen sind.“