Mieter, Vermieter und Wohnungseigentümer erwarten von ihren Immobilienverwaltern rasche Lösungen. Die gesetzlichen Grundlagen dazu sind noch in weiter Ferne. Erschwert wird eine rasche Umsetzung durch mehrere Faktoren: Es fehlt zum einen an ausreichend Fachleuten und Professionisten sowohl im Bereich der Planung als auch der technischen Umsetzung, zum anderen mangelt es an Alternativen vor allem im dichtbebauten innerstädtischen Bereich.
Äußerst problematisch erscheint das Vorhaben wie es im Umstellungsgebot (§11EWG) angedacht ist, nämlich eine Zentralisierungsverpflichtung der Wärmeversorgung von Bestandsgebäuden mit bislang dezentralen Heizungen gesetzlich anzuordnen. In der aktuellen energiepolitischen Situation ist den Eigentümern der Umstieg zum Beispiel von Gasetagenheizung auf Fernwärme, die zu mindestens 60 Prozent ebenfalls mit Gas betrieben wird, vielfach schwer plausibel zu machen.
Fehlende wohnrechtliche Begleitmaßnahmen
Leider wurde bislang verabsäumt, wohnrechtliche Begleitgesetze, die für eine Erreichung der ambitionierten Ziele notwendig erscheinen, bereits mitzudenken. Bedeutet das Umstellungsgebot des §11EWG automatisch, dass der Mieter diesen Eingriff in sein Mietrecht dulden muss? Erforderlich ist eine zweifelsfreie Klarstellung vor einer möglichen Investitionsentscheidung.
Zu bedenken sind auch die unterschiedlichen Anwendungsbereiche des MRG(Mietrechtsgesetz)/ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch)-Mietrechts, die solche Duldungspflichten in verschiedener Weise geregelt vorsehen. Die aktuelle Rechtslage, nach der Mieter eine Umstellung des Heizsystems verweigern können, muss geändert werden. In Zeiten einer strukturierten Energieraumplanung der Kommunen dürfen Eigentümer nicht weiter dazu gezwungen werden, in ihrem Haus parallel mehrere Energie-Infrastrukturen zu erneuern und zu warten!
Kostentragung im Mietrecht – keine Denkverbote
Vizekanzler Werner Kogler ließ vor kurzem mit dem Vorschlag aufhorchen, dass Mietern, die keine Alternative zur Gasheizung haben, ein Abschlag auf den Richtwertmietzins von 25 Prozent zugestanden werden soll. Denn: Diese Mieter haben ja keine Alternative, sie selber können einen Ausstieg aus Gas ja nicht bewirken, das kann nur der Vermieter. Das Justizministerium prüft, der Koalitionspartner möchte keine Denkverbote. Letzteres fordert auch der ÖVI (Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft). Die aktuellen wohnrechtlichen Bestimmungen und die aktuelle Judikatur sind der größte Hemmschuh für den Vermieter, ein Dekarbonisierungsprojekt anzugehen. Nur ein Anreizsystem kann den Umstieg möglich machen. Mietrechtliche flankierende Maßnahmen wie etwa die in Deutschland übliche Modernisierungsumlage oder die Mietzinsbildung nach den Regelungen des angemessenen Mietzinses für energietechnisch optimierte Gebäude sind zu überlegen.