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Ein rascher Verkauf des Lamarr ist wohl in weite Ferne gerückt

Nach einer Anzeige nimmt die WKStA den Verkauf der Liegenschaft auf der das Lamarr errichtet wird nun genau unter die Lupe. Im Grundbuch findet sich bereits eine Streitanmerkung. Die Supernova-Gruppe fühlt sich geschädigt.
Michael Neubauer
LAMARR
LAMARR
© APA/HELMUT FOHRINGER | Die Baustelle für das geplante Lamarr-Kaufhaus in Wien steht seit der finanziellen Schieflage der Signa-Gruppe im vergangenen Herbst still

Rene Benko und ein ehemaliger Top-Manager von Kika Leiner sollen laut einer "Krone" und "News" vorliegenden Strafanzeige beim Verkauf an die Signa Gruppe im Jahr 2017 gemeinsam zum Schaden des vorherigen Eigentümers der Liegenschaft, Kika Leiner, agiert haben. Der Vorwurf: Benko habe den damaligen Top-Manager von Kika Leiner dazu gebracht, das Haus viel zu billig an Benkos Immobiliengruppe zu verkaufen.

Der Anzeiger: Der neue Besitzer der Kika-Leiner Immobilien. Durch den angeblich viel zu billigen Verkauf im Jahr 2017 soll ein Millionenschaden entstanden sein. Kika Leiner wurde bekanntlich im Mai 2023 von der Supernova-Gruppe des deutschen Unternehmers Frank Albert übernommen.  

Im Grundbuch findet sich bereits unter der Zahl 1482/2024 eine eingebrachte Streitanmerkung nach § 66 Abs 1 GBG (WKStA 9 St 9/24s).

§ 66 Abs 1
  1. Wer behauptet, daß eine Einverleibung in Folge einer strafgesetzlich verbotenen Handlung erwirkt worden sei, kann, um die im § 61 bezeichnete Rechtswirkung gegen spätere Eintragungen zu begründen, bei dem Grundbuchsgericht unter Beibringung der Bestätigung der zuständigen Behörde, daß die Strafanzeige bei ihr erstattet worden ist, die Anmerkung ansuchen, daß die Einverleibung streitig sei. Wer behauptet, daß eine Einverleibung in Folge einer strafgesetzlich verbotenen Handlung erwirkt worden sei, kann, um die im Paragraph 61, bezeichnete Rechtswirkung gegen spätere Eintragungen zu begründen, bei dem Grundbuchsgericht unter Beibringung der Bestätigung der zuständigen Behörde, daß die Strafanzeige bei ihr erstattet worden ist, die Anmerkung ansuchen, daß die Einverleibung streitig sei.
  2. Soll jedoch durch die Streitanmerkung die Wirkung begründet werden, daß der Anspruch auf die Ungültigerklärung einer Einverleibung auch gegen dritte Personen, die bücherliche Rechte noch vor der Streitanmerkung im guten Glauben darauf erworben haben, gewahrt werde, so muß das Gesuch um die Streitanmerkung bei dem Grundbuchsgericht innerhalb der Frist eingebracht werden, die der Partei zum Rekurs gegen die Bewilligung der Einverleibung zukäme.

Diese Streitanmerkung wurde von hba Rechtsanwälte im Namen ihres Mandanten der SN GRUE Immobilien GmbH (FN 94579m) eingebracht, diese steht so das Firmenbuch direkt oder indirekt im Eigentum der Stiftung SUPERNOVA-Privatstiftung.

Damit ist ein rascher Verkauf des Lamarr wohl in weite Ferne gerückt.