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Eintrittsrecht eines Bauherrn in Subunternehmerverträge

Eine kurze rechtliche Einordnung zum gestrigen Artikel von Michael Neubauer.
Christine Kary
Christine Kary
Eintrittsrecht eines Bauherrn in Subunternehmerverträge
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Wie gestern berichtet, ist der Streit rund um das Prestigeprojekt Riemergasse 7, das Mandarin Oriental Hotel & Residences, weiter eskaliert. Es geht nun auch um die Subunternehmerverträge. Dem ImmoFokus liegen solche Verträge vor, sie enthalten folgende Vertragsbestimmung (Auszug):

"Der Auftragnehmer stimmt schon heute unwiderruflich einem Eintritt des Bauherrn, seines Fremdkapitalgebers oder eines von diesem namhaft gemachten Dritten, an Stelle des Auftraggebers in diesen Vertrag zu. Der Auftragnehmer darf [..........] etwaige Ansprüche und Rechte, welche dem Auftragnehmer vor dem Eintritt des Bauherrn entstanden sind, nicht dem Bauherrn entgegenhalten."

Nach § 937 ABGB (unveränderte Urfassung von 1811, gilt also schon seit 215 Jahren) sind jedoch allgemeine, unbestimmte Verzichtsleistungen auf Einwendungen unwirksam. Darunter werden auch Einwendungen gegen mangelhafte Vertragserfüllung verstanden. Weiters sind per Analogie generell allgemein formulierte Verzichtsklauseln auf sonstige Rechte ebenfalls unwirksam (nichtig).

Die höchstgerichtliche Judikatur dazu ist umfangreich, siehe z.B. OGH 4 Ob 505/85. Das betrifft etwa auch den Ausschluss "weitergehender Ansprüche" (OGH 2 Ob 131/97x) und ebenso Klauseln, wonach "keine wie immer gearteten Forderungen" geltend gemacht (OGH 7 Ob 526/85), oder keine wie immer gearteten Ansprüche gestellt werden dürfen (OGH 4 Ob 505/85).

Ein Verbot, offene Werklohnforderungen oder Leistungsverweigerungsrechte nach einem Vertragspartnerwechsel entgegen halten zu dürfen, erscheint daher wohl als klarer Verstoß gegen § 937 ABGB. Weiters erscheint diese Vertragsklausel auch unter dem Aspekt von § 879 Abs 3 ABGB nichtig, weil gröblich benachteiligend.

Im Falle einer Insolvenz des Generalunternehmers gilt folgendes: Ein Eintritt in einen Vertrag, nachdem der Insolvenzverwalter den Rücktritt gemäß § 21 IO erklärt hat, ist nicht möglich: Durch den Rücktritt des Insolvenzverwalters erlöschen die primären Erfüllungspflichten aus dem Vertrag und der Vertrag ist durch den Rücktritt aufgelöst (nach der Rechtsprechung ex nunc).

Damit ist die vertragliche Basis für die Ausübung eines Eintrittsrechts nach einer (wohl zu erwartenden) Rücktrittserklärung durch den Insolvenzverwalter endgültig aufgelöst. Das heißt: Selbst bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens bleibt es im Falle eines erklärten Rücktritts bei der Vertragsauflösung. Es gibt nämlich nach dem Rücktritt keinen aufrechten Vertrag mehr, in den man eintreten könnte.

Der (ursprüngliche) Anspruch auf Vertragserfüllung wandelt sich durch den Rücktritt des Insolvenzverwalters ex lege in eine Schadenersatzforderung um, die als Insolvenzforderung angemeldet werden kann.