Mit Ablauf der Frist am 14.2.2016 mussten die Energielieferanten erstmals ihre Energieeffizienzmaßnahmen im Ausmaß von 0,6 Prozent ihres Vorjahresabsatzes melden. Darüber hinaus gab es die Möglichkeit für Unternehmen, freiwillig Maßnahmen zu melden, die im Anschluss von verpflichteten Energielieferanten erworben werden können, um ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Auf Basis der EU-Vorgaben und des Energieeffizienzgesetzes (EEffG) müssen die Energieversorger bei ihren Kunden und bei sich selbst darauf hinwirken, dass die Input-Output-Relation verbessert wird. Sie können trotzdem mehr Strom oder Gas verkaufen, sollen aber verstärkt Aktionen setzen, die zu einem effizienteren Einsatz von Energie führen.
Durch die gesetzlich vorgesehenen Instrumente der verallgemeinerten Methoden und Möglichkeiten für die Meldung individueller Maßnahmen gab es ausreichend Anreize, damit Energielieferanten und Unternehmen ihre Möglichkeiten im Sinne des EEffG nutzen können.
Mit gemeldeten Maßnahmen im Umfang von 9,59 PJ für das Verpflichtungsjahr 2015 haben die Energielieferanten ihre Verpflichtung von in Summe 5,51 PJ im ersten Jahr der Meldepflicht 1,7fach erfüllt. Das entspricht einem Wert von 1,04 Prozent statt dem gesetzlich festgelegten Zielwert von 0,6 Prozent. Der verpflichtend vorgeschriebene Anteil von 40 Prozent an Energieeffizienzmaßnahmen im Haushaltsbereich war im Vorfeld als hoch und herausfordernd diskutiert worden. Mit 5,44 PJ übersteigen die entsprechenden Meldungen die notwendigen 2,20 PJ um das Zweieinhalbfache.
Derzeit sind über 100 mögliche Methoden und Möglichkeiten vorgesehen, die Energielieferanten und Unternehmen nutzen können, z.B: Gerätetauschaktionen, Stromsparpakete, Heizungsoptimierung, LED-Lampen-Aktionen, Einsatz von Standby-Killern, Energieberatung etc. Zu 53 % stammen die Maßnahmen der verpflichteten Energielieferanten aus sogenannten verallgemeinerten Methoden, die in einem Katalog im Anhang des EEffG als vordefinierte Schemata zur Verfügung stehen. Mit 47 % an Maßnahmen durch individuelle Instrumente des Gesetzes zeigt sich die Breite der vorgesehenen Möglichkeiten. Bei den individuellen Bewertungen sind die gemeldeten Kategorien den Schwerpunkten Gebäudesanierung, Industrieanlagen, Beleuchtung in Unternehmen, Fernwärme, Wärmerückgewinnung, Dampferzeugung und Heizkessel zugeordnet.
Bilanz Energieeffizienzgesetz in Zahlen: