Die Europäische Kommission hat am 13.6.2023 die lange erwarteten delegierten Rechtsakte zu den technischen Bewertungskriterien für die Umweltziele III-VI* der EU-Taxonomie-Verordnung sowie ergänzende Kriterien zu den ersten beiden Klimazielen – Klimaschutz sowie Anpassung an den Klimawandel - erlassen. Auch der Immobiliensektor fand Berücksichtigung in den neuen Bestimmungen. Lagen bisher lediglich Entwürfe über die Inhalte vor, wurden diese nun in verbindliche Rechtsakte gegossen, die derzeit allerdings nur in englischer Sprache verfügbar sind.
Die bestehenden technischen Bewertungskriterien für die ersten beiden Umweltziele im Zusammenhang mit immobilienspezifischen Tätigkeiten blieben von den neuen Rechtsakten weitestgehend unberührt und es kam zu keiner Aufnahme von zusätzlichen immobilienspezifischen Tätigkeiten.
Die erlassenen Kriterien zu Umweltziel IV (Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft) umfassen nun allerdings auch immobilienrelevante Tätigkeiten. Neben den schon bisher bekannten Aktivitäten Neubau sowie Renovierung bestehender Gebäude wurde der Abbruch und Abriss von Gebäuden und anderen Bauwerken, die Instandhaltung von Straßen und Autobahnen sowie die Verwendung von Beton im Bauingenieurwesen aufgenommen. Kern der wesentlichen Beitragskriterien sind erhöhte Wiederverwendungs-/Recyclingquoten, die Erstellung eines Abfallwirtschaftsplans oder die Implementierung von Tools zur Dokumentation der Eigenschaften des errichteten Gebäudes inkl. verwendeter Baumaterialien und -komponenten.
Erwähnenswert ist darüber hinaus die erstmalige Aufnahme von Wirtschaftstätigkeiten im Bereich Tourismus und Hotellerie in die technischen Kriterien zu Umweltziel VI (Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme), worunter kurzfristige touristische Beherbergungen wie im Fall von Hotels oder auch Campingplätzen fallen. Unter anderem ist eine vertragliche Verpflichtung zur Setzung bestimmter Erhaltungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen finanzieller oder sachlicher Natur, wie die Erhaltung eines guten Zustands der Ökosysteme, vorgesehen. Touristische Wirtschaftstätigkeiten sollen somit ebenso in eine ökologisch nachhaltige Richtung gelenkt werden.
Die neuen Bestimmungen gelten ab dem 1.1.2024 verbindlich und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
* III. Nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen IV. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft V. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung VI. Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme
Sie haben Fragen? Wir sind gerne für Sie da!
Kontakt:
BDO Austria GmbH QBC 4- Am Belvedere 4 1100 Wien 05 70 375 1000 bdo.at
Bernd Winter bernd.winter@bdo.at
Peter Teuschler peter.teuschler@bdo.at