Wird ein Immobiliendarlehen vom Kreditnehmer vorzeitig zurückbezahlt, beschränkt sich die Ermäßigung auf den Betrag für die noch ausstehenden Leistungen. Steuern, Verwaltungsgebühren oder Gebühren für Dienstleistungen wie etwa Immobilienbewertung oder Vermittlung gehörten nicht dazu. Diese Meinung vertrat der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem Rechtsstreit (C-555/21) zwischen dem Konsumentenschutzverein und der Bank Austria.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) beanstandete konkret eine von der Bank Austria verwendete Klausel, wonach bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung zwar die Zinsen und die laufzeitabhängigen Kosten verringert werden, aber nicht die laufzeitunabhängigen Bearbeitungsspesen. Der Oberste Gerichtshof hat dazu den EuGH um Auslegung der EU-Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge ersucht.
Der Generalanwalt stellte nun klar, dass nur die vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen und die von der Laufzeit abhängigen Kosten verhältnismäßig zu verringern seien. Die EU-Richter folgen in ihrem Urteil üblicherweise dem Generalanwalt in vier von fünf Fällen. (apa)