Die EYEMAXX Real Estate AG, der Insolvenzverwalter im Sekundärinsolvenzverfahren und die Masseverwalterin im Hauptinsolvenzverfahren haben die Inhaber der "Anleihe 2020/2025" zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung im Zeitraum vom 21. März 2022 um 0:00 Uhr bis zum 25. März 2022 um 24:00 Uhr aufgefordert.
Das Einberufungsverlangen stammt von einer Gemeinschaft von Anleihegläubigern, die mehr als 44 % der ausstehenden Schuldverschreibungen der Eyemaxx-Anleihe "2020/2025" hält, darunter Pensions- und Sterbekassen, Wertpapierfonds, Vermögensverwalter und private Investoren. Der bisherige gemeinsame Vertreter, die One Square Advisory Services S.à.r.l. aus der Schweiz, soll durch Herrn Rechtsanwalt Gustav Meyer zu Schwabedissen aus Düsseldorf ersetzt werden. Die Gründe für das Neuwahlbegehren sind vielfältig. Im Ergebnis verfolgen die Gläubiger den Wunsch, dass ausschließlich die Interessen der Anleihegläubiger an einer bestmöglichen Sanierung der Anleihe verfolgt werden, ohne dass potenzielle weitere geschäftliche Interessen an einer Sanierungs-Strukturierung hinzutreten. Diese neutrale Abwicklung sehen sie bei Rechtsanwalt Meyer zu Schwabedissen eher gewährleistet.
Hinzu tritt, dass die Firma One Square Advisory Services S.à.r.l. ("One Square") zwischenzeitlich auch bei den anderen drei Anleihen des Emittenten Eyemaxx zum gemeinsamen Vertreter (2018/2023, 2019/2024 und 2021/2022) gewählt worden ist. Dies wird von vielen Beteiligten als höchst problematisch angesehen.
Die Anleihe 2020/25 ist im Unterschied zu den anderen Anleihen mit Immobilien der Gesellschaft bzw. von Tochtergesellschaften besichert. Die anderen Anleihen, in denen One Square bereits als gemeinsamer Vertreter agiert, sind dagegen unbesichert.
In der Auseinandersetzung um die wirksame Bestellung der Sicherheiten müsste One Square im Interesse der Gläubiger der verschiedenen Anleihen insofern gleichzeitig für und gegen die Wirksamkeit der Sicherheiten stimmen.
Dies löst nach Auffassung vieler Gläubiger einen kaum aufzulösenden Interessenkonflikt aus. Aus diesem Grunde erscheint es sinnvoll, dass für die besicherte Anleihe ein anderer gemeinsamer Vertreter bestellt wird als für die unbesicherten Anleihen. Diese Auffassung vertreten sowohl Gläubiger, die das Abwahlverlangen gegen One Square veranlasst haben, als auch viele weitere Gläubiger sowie die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK).