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Fixkostenzuschuss: Unklarheiten und Verunsicherungen seitens der Gastronomen

Die Mitgliederbefragung der Wirtschaftskammer Wien vom Jänner dieses Jahres hat ergeben, dass, neben den Themen Mietzinsenfall bzw. –Minderung, große Verunsicherungen und Unklarheiten mit dem Fixkostenzuschuss und der daran gekoppelten Schadensminderungspflicht bestehen. Die rechtlichen Konsequenzen für Fördermissbrauch sind bislang völlig unbeachtet.
Amelie Miller
Gastronomie
Gastronomie
© Pixabay

Rund  650 Mitglieder nahmen an der Umfrage der Wirtschaftskammer Wien teil. Mit dem Ergebnis, dass die Gastronomiebetreiber nach wie vor im Bereich des Mietzinsentfalls (§ 1104 ABGB) und der Mietzinsminderung (§ 1105 ABGB) teilweise große Probleme haben. 

Nicht genug damit, hat sich durch die Befragung ein weiterer, wesentlicher Aspekt herauskristallisiert:  Wenn Betreiber den Fixkostenzuschuss 1 oder/und Fixkostenzuschuss 2 € 800.000 in Anspruch nehmen, dann sind sie zur Schadensminderung verpflichtet (Punkt 3.1.6 der Richtlinien Fixkostenzuschuss 1 / Punkt 3.1.10 der Richtlinien Fixkostenzuschuss 2). 

Das heißt: Der Förderungswerber (= Gastronom) ist verpflichtet, Miet- oder Pachtzinsentfall oder-Minderung beim Vermieter geltend zu machen, wenn die Voraussetzungen der §§1104 ff ABGB vorliegen. Ist das Mietobjekt aufgrund der herrschenden Pandemie und/oder im Zusammenhang mit der Pandemie erlassener behördlicher Verfügungen (Betretungsverbote, Abstandsregeln, Beschränkungen der Öffnungszeiten) nicht oder nur eingeschränkt nutzbar, steht dem Mieter Anspruch auf Miet- oder Pachtzinsentfall bzw. -Minderung zu. Als Minimalerfordernis ist die Zahlung der Mietzinse "unter Vorbehalt" erforderlich. 

Aus Gesprächen mit Kollegen des Klubs der Kaffeehausbesitzer, des Gastronomie Clubs Wien sowie Mitgliedern der Wirtschaftskammer Wien wird deutlich, dass bei Kontrollen durch die COFAG insbesondere geprüft wird, ob der Förderungswerber oder Gastronom der Schadensminderungspflicht nachgekommen ist und Miet- oder Pachtzins (wenn Mietzinsentfall oder -Minderung nicht geltend gemacht wurden) zumindest „unter Vorbehalt“ bezahlt wurden. 

Eine vorsätzliche Verletzung dieser Fördervoraussetzungen führt zu einem Rückforderungsanspruch der COFAG und ist auch mit strafrechtlichen Konsequenzen (Förderbetrug) bedroht. Schon eine Vereinbarung mit dem Vermieter über eine Teilung der auf den Mietzins entfallende Anteil am Fixkostenzuschuss zu treffen weist auf Absicht hin und bedeutet eine Verletzung dieser Fördervoraussetzungen. Resultat wäre den auf den Mietzins entfallenden Anteil am Fixkostenzuschuss an die COFAG zurückzahlen zu müssen. 

Erwin Scheiflinger, Obmann Gastronomie Club Wien: Zusätzlich zur Wirtschaftskammer stehen wir unseren Mitgliedern täglich mit Rat und Tat zur Seite. Wichtig ist es, dass wir der Branche einerseits die Gesetzeslage klar kommunizieren und in diesem Zusammenhang auch die Förderrichtlinien der Covid-Verordnungen. Manches ist sehr diffus – wir übernehmen gerne die Beratung unserer Mitglieder!