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Gebäude­abschreibung NEU

(Advertorial) „Die Steuerreform bringt allen was“ – unter diesem Motto kam es im Rahmen der Steuerreform 2015/2016 zwar zu Entlastungen für Arbeitnehmer, den Betrieben bringt die Steuerreform jedoch zum Teil umfangreichen Anpassungsbedarf. Dies vor allem im Bereich der steuerlichen Abschreibungssätze für Gebäude.
Amelie Miller

(Advertorial) „Die Steuerreform bringt allen was“ – unter diesem Motto kam es im Rahmen der Steuerreform 2015/2016 zwar zu Entlastungen für Arbeitnehmer, den Betrieben bringt die Steuerreform jedoch zum Teil umfangreichen Anpassungsbedarf. Dies vor allem im Bereich der steuerlichen Abschreibungssätze für Gebäude.

Bis zum 31.12.2015 ergab sich die steuerliche Abschreibungsdauer für Gebäude im betrieblichen Bereich je nach Art der Nutzung, wobei sich gemäß § 8 EStG Abschreibungssätze zwischen 2% und 3% der Anschaffungskosten ergaben. Dies entsprach einer pauschal anzunehmenden Nutzungsdauer zwischen 33,33 und 50 Jahren. Im Rahmen der Steuerreform 2015/2016 wurden diese pauschal vermuteten Nutzungsdauern (bzw Abschreibungssätze) im betrieblichen Bereich angepasst und belaufen sich nunmehr auf 40 Jahre (2,5%) für betrieblich genutzte Gebäude und 66,67 Jahre (1,5%) für zu Wohnzwecken genutzte Gebäude. Daraus ergibt sich insbesondere in den Anfangsjahren in der Regel ein höherer zu versteuernder Gewinn.

Für Gebäude, die zu Wohnzwecken genutzt werden, kommt es dadurch zu einer Gleichstellung mit dem außerbetrieblichen Bereich. Hier gilt nach wie vor ein pauschaler Abschreibungssatz von 1,5% und somit eine Nutzungsdauer von 66,67 Jahren (unabhängig von der Art der Gebäudenutzung). Sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich ist der Nachweis einer anderen Nutzungsdauer mittels Gutachten möglich. Falls ein Gebäude auf Basis eines Gutachtens über eine kürzere Dauer abgeschrieben werden soll, muss dies bereits bei der Anschaffung bzw Fertigstellung des Gebäudes geschehen. Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer anlässlich der gesetzlichen Änderung der Abschreibungssätze wird von der Finanzverwaltung nicht akzeptiert.

Die neuen Abschreibungssätze für Betriebsgebäude sind nicht nur für ab 2016 neu angeschaffte oder hergestellte Gebäude, sondern auch für schon bestehende Gebäude anzuwenden. Somit ist die steuerliche Gebäudeabschreibung für alle Gebäude im Betriebsvermögen anzupassen, die bisher gemäß der alten gesetzlichen Regelung pauschal abgeschrieben wurden. Seitens der Finanzverwaltung wurde im Februar ein Entwurf einer BMF-Info mit zahlreichen im Detail teilweise durchaus komplexen Beispielen für die Neuberechnung der Abschreibungsdauer und des jährlichen Abschreibungssatzes ab 2016 veröffentlicht.

Falls Sie bei der Berechnung im konkreten Einzelfall Unterstützung benötigen, stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.


 WINTER Bernd BDO_Mag

Mag. Bernd Winter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Partner der BDO Austria GmbH Leiter Branchencenter Immobilien bernd.winter@bdo.at

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PRAMBÖCK Christoph BDO_Dr

Dr. Christoph Pramböck Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Partner der BDO Austria GmbH Leiter Competence Center Immobilienbewertung christoph.pramboeck@bdo.at