„Geht es nach den Plänen der Regierung soll durch eine Änderung der Beschlusserfordernisse der Eigentümergemeinschaft künftig eine Minderheit über die Mehrheit im Wohnungseigentum bestimmen können“, schreibt ÖHGB-Präsident RA Martin Prunbauer. Das klingt so, als wären der Mehrheitsbeschluss abgeschafft. Ist er aber nicht.
Neben der bisherigen Regelung der Beschlussfassung, dass sich die Mehrheit der Stimmen der Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile richtet, tritt mit der WEG-Novelle alternativ eine weitere Möglichkeit, wie ein Beschluss gefasst werden kann: Hierbei ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, welche sich ebenfalls nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile berechnet, erforderlich. ´
Durch diese Änderung soll dem bereits länger bestehenden Umstand, dass viele Wohnungseigentümer kaum Interesse an den Geschehnissen in der Gemeinschaft zeigen Rechnung getragen werden. Dies ist insbesondere im Bereich der außerordentlichen Verwaltung von Relevanz, da hier eine Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft unumgänglich ist. Als zusätzliche Hürde normiert § 24 Abs 4 WEG 2022 jedoch, dass diese qualifizierte Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zumindest einem Drittel aller Miteigentumsanteile entsprechen muss. Dadurch soll sichergestellt werden, dass nicht einzelne Wohnungseigentümer allein über das Geschehen entscheiden.
Die Minderheit kann die Mehrheit nicht überstimmen – Voraussetzung ist allerdings, dass die Mehrheit auch zu den Eigentümerversammlungen erscheint – oder sich vertreten lässt.
Eigentümer haben nicht nur Rechte, sie haben auch die Pflicht, sich um ihr Eigentum zu kümmern. Vor allem dann, wenn sie Miteigentümer sind. Das Mindeste ist bei den Eigentümerversammlungen zu erscheinen. Wer dort seine Rechte nicht wahrnimmt., darf sich nachher über gegen seinen Willen gefasste Beschlüsse nicht aufregen.