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Innsbruck greift nach großen Privatgrundstücken

Die Stadt will für Wohnbauvorhaben auf große private Baugrundstücke zugreifen. Kritiker sprechen von Enteignung.
Michael Neubauer
Innsbruck greift nach großen Privatgrundstücken
© AdobeStock

Innsbruck will Flächen für den geförderten Wohnbau ausweisen, berichtet orf.at am Wochende. Große private Baugrundstücke können dann zur Hälfte für den sozialen Wohnbau herangezogen werden. Dafür sind eigene Widmungen notwendig. Zuvor werden über diese Flächen in ganz Innsbruck Bausperren verhängt. Zustimmung kam von mehreren Oppositionsparteien. Vornehmlich handelt es sich um gewidmetes Bauland von privaten Eigentümern. Dabei darf die Stadt 1.500 Quadratmeter nicht antasten.

Seit 1994 mögliche Vorgangsweise

Somit kommen nur große Grundstücke in Frage, mit über 2.500 Quadratmetern. Sie werden mit einer Sonderwidmung „Vorbehaltsfläche für den geförderten Wohnbau“ versehen.

Die Stadt kann die Hälfte dieses Grundstücks für den sozialen Wohnbau verwenden. Die Eigentümer müssen dann diesen Teil zu den wesentlich günstigeren Konditionen der Wohnbauförderung abtreten. Die andere Hälfte darf der Grundeigentümer frei am Markt verkaufen. Die Tiroler Raumordnung lässt dieses Instrument seit 1994 zu. In rund 70 Gemeinden Tirols gibt es dieses Instrument, allerdings nicht in dieser Dimension.

Bausperren sollen Grundstücksteilungen verhindern

Diese drastische Maßnahme wird sicherlich hitzige Diskussionen auslösen, da die Vorbehaltsflächen in bestehende Widmungen eingreifen. Bis die Vorbehaltsflächen-Widmungen beschlossen und rechtskonform sind, plant die Stadt, eine Bausperre für alle betroffenen Grundstücke zu verhängen, um vorzeitige Teilungen zu verhindern. Das Ziel der Stadt Innsbruck ist es, die seit langem gewidmeten und gehorteten Baulandgrundstücke zu mobilisieren. Derzeit gibt es in Innsbruck 120 Hektar gehortetes Bauland.

In Tirol sind 3.000 Hektar als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut. Die Gründe dafür sind vielfältig, beispielsweise werden Grundstücke für Kinder zurückgehalten oder zur Spekulation genutzt. Experten sagen, dass das Horten von Bauland die Grundstückspreise in die Höhe treibt.

Das Instrument der Bausperre ist im Raumordnungsrecht nicht unbekannt, erklärt Verwaltungsjurist Peter Bußjäger auf orf.at: „Es handelt sich um einen sehr massiven Eingriff in das Grundeigentum und ist daher nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und zeitlich relativ eng befristet. In der Regel beträgt die maximale Dauer drei Jahre.“

Die Planungsabsicht der Gemeinde muss ausreichend begründet sein, wie es der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung verlangt. Es muss klar sein, zu welchem Zweck die Änderung des Flächenwidmungsplans erfolgt. „Wenn dies klar ist, darf die Bausperre erlassen werden“, so orf.at.