Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat entschieden, dass in der Coronavirus-Krise keine Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz gezahlt werden. Grund für die Abweisung ist, dass das neue Covid-19-Maßnahmengesetz und die darauf aufbauenden Verordnungen so formuliert sind, dass die Entschädigungen des Epidemiegesetzes für Firmen nicht zur Anwendung kommen. Das stellte das Höchstgericht in einem heute bekanntgegebenen Erkenntnis (Ra 2021/03/0018 vom 24. Februar 2021) vom 24. Februar klar.
Im vorliegenden Fall betreibt eine Gesellschaft mehrere Buchhandlungen, darunter auch ein Geschäft im Bezirk Bruck-Mürzzuschlag. Aufgrund der COVID-19-Maßnahmenverordnung (COVID‑19‑MV) bzw. der COVID-19-Lockerungsverordnung (COVID‑19‑LV) durfte dieses Geschäft zum Erwerb von Waren zunächst gar nicht und dann nur unter bestimmten Voraussetzungen betreten werden (begrenzte Kundenanzahl, Abstandsregeln sowie verpflichtender Mund-Nasen-Schutz). Die Gesellschaft machte geltend, es handle es sich hierbei um Beschränkungen der Betriebsstätte im Sinne des § 20 Epidemiegesetz 1950 (EpiG). Sie beantragte daher bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag für den Zeitraum der Beschränkungen eine Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 EpiG in der Höhe von ca. 230.000 €. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag sowie auch das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) verneinten einen Ersatzanspruch nach § 32 EpiG und wiesen den Antrag ab.
Die Gesellschaft erhob dagegen Revision.
Der VwGH wies die Revision ab.
Laut der Covid-19-Maßnahmenverordnung und der Covid-19-Lockerungsverordnung wurde das Betreten von Geschäften untersagt bzw. eingeschränkt. Die Verordnungen fußten auf dem Covid-19-Maßnahmengesetz, aber nicht auf den für die Entschädigung relevanten Paragrafen (Paragraf 20 Epidemiegesetz). Daher greift auch die Entschädigung nach dem Epidemiegesetz nicht für Unternehmen, die nach den beiden Covid-19-Verordnungen zusperren mussten.