Die Situation erinnert mich an Überraschungs-Geburtstagsfeiern, bei denen in der Regel das Geburtstagskind den Überraschten mimen muss, obwohl er alles seit langem weiß.
Beim Bestellerprinzip geht es ähnlich zu. Viele spielen die Überrumpelten – obwohl dessen Einführung seit vielen Jahren gefordert und sich auch im Regierungsprogramm findet. Ja ich weiß, Papier ist geduldig. In diesem Punkt haben die Regierungsparteien ernst gemacht.
Die Regierung hat sich bei den Gesetzesplänen unter anderem Deutschland als Vorbild genommen. Dort wurde das Bestellerprinzip vor sieben Jahren eingeführt. Das Bestellerprinzip war eine jahrelange Forderung von Mieterschutzorganisationen. Auch Arbeiterkammer und SPÖ drängten mehrfach darauf, Widerstand kam aus der Immobilienwirtschaft. Im Wahlkampf 2019 schwenkte die ÖVP um und trat ebenfalls für das Bestellerprinzip ein.
Die Doppelmaklertätigkeit bleibt grundsätzlich erlaubt.
Über die Auswirkungen wird noch heftig gestritten. Der Verband der Immobilienwirtschaft (ÖVI) erklärte, mit dem Bestellerprinzip würden Arbeitsplätze ruiniert und die Wohnungssuche erschwert. Den Maklern würde die Geschäftsgrundlage entzogen. Die Wirtschaftskammer geht davon aus, dass tausende Arbeitsplätze wegfallen werden, weil Vermieter künftig ihre Wohnungen selbst vermieten werden, anstatt kostenpflichtig einen Makler zu beauftragen.
Doch ist der Streit sinnvoll? Es war und ist der politische Wille der Regierungsparteien, dass dieser Punkt jetzt umgesetzt wird. Das ist und war bekannt. Doch ist bzw. hat sich die Branche auf das „Bestellerprinzip“ vorbereitet?
Darüber werden wir im Anfang April erscheinenden ImmoFokus berichten. Kritisch. Wie der ImmoFokus.
Noch kurz zum Entwurf:
Der Entwurf schlägt die Einführung des „Erstauftraggeberprinzips“ des „Bestellerprinzps“ für die Vermittlung von Mietverträgen über Wohnräume vor. In Zukunft soll die Provision des Maklers grundsätzlich nur derjenige Vertragsteil zahlen müssen, der die Leistung des Maklers veranlasst hat. Vom Vermieter veranlasste Vermittlungen von Mietwohnungen sollen immer nur von diesem bezahlt werden.
Der Makler hat nur dann einen Anspruch auf Zahlung einer Provision von Seiten des Mieters, wenn er aufgrund des Maklervertrags mit dem Wohnungssuchenden tätig wird und daraufhin eine Wohnung vermitteln kann, hinsichtlich derer er nicht schon vorher mit der Vermittlung beauftragt war.
Er hat aber dann keinen Anspruch auf eine Provision vom Mieter, wenn zwischen dem Unternehmen des Maklers und dem Vermieter oder Verwalter (oder umgekehrt) eine Beteiligung, organschaftliche Verflechtung oder andere maßgebliche Einflussmöglichkeit besteht.
Auch wenn der Vermieter oder dessen Organwalter oder Verwalter vom Abschluss eines Maklervertrages Abstand nimmt, damit der Mieter zum Erstauftraggeber wird, entfällt die Provisionspflicht für den Mieter. Ebenso wenig ist der Mieter provisionspflichtig, wenn der Makler eine zu vermietende Wohnung mit Einverständnis des Vermieters inseriert oder zumindest für einen eingeschränkten Interessentenkreis auf andere Weise bewirbt. Zur besseren Transparenz der zeitlichen Abfolge soll der Makler Vertragsabschlüsse schriftlich oder auf einem dauerhaft verfügbaren Datenträger dokumentieren.
Ein Link zum Nachlesen: