Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs dürfte es Vermietern künftig erschweren, Lagezuschläge zu verrechnen Im Richtwertsystem dürfen Vermieter einen Lagezuschlag auf die Richtwertmiete draufschlagen, sofern nicht gewisse Umstände dagegensprechen. Ein solcher Umstand wäre das gesetzliche Lagezuschlagsverbot in definierten Gründerzeitvierteln (das die neue Regierung, wie berichtet, bald abschaffen will). Solche Gründerzeitviertel befinden sich etwa rund um den Gürtel. Sie gelten als „durchschnittliche Lage". Ein Umstand, der die Einhebung eines Lagezuschlags bisher stets begünstigte, war, wenn die Lagezuschlagskarte der Stadt Wien für die Lage einer Wohnung explizit einen Lagezuschlag erlaubte. Viele Vermieter orientieren sich nämlich an der Lagezuschlagskarte, die in bunten Farben anzeigt, in welchen Gegenden ein Lagezuschlag in welcher Höhe erlaubt ist, und in welchen Gegenden nicht. Grundlage für die Berechnungen sind die aktuellen Grundstückspreise, die Magistratsabteilung 25 (Stadterneuerung und Prüfstelle für Wohnhäuser) erstellt dann die Lagezuschlagskarte. Aber ist tatsächlich überall dort, wo die Karte eingefärbt ist, ein Lagezuschlag erlaubt, weil es sich dann automatisch um eine „überdurchschnittliche Lage" handelt? Künftig gelte: „Erst wenn eine Lage nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und Erfahrung des täglichen Lebens als 'überdurchschnittlich' zu qualifizieren ist, ergibt sich aus der Grundkostenhöhe lediglich der Höchstbetrag, bis zu dem ein Lagezuschlag zulässig ist“