Grundlage sind zwei kürzliche Urteile des Obersten Gerichtshofs (OGH), wonach Mieter von Geschäftsräumlichkeiten in Lockdowns bei gänzlicher Unbenutzbarkeit keine Miete zahlen müssen. Dazu kommt eine Novelle des ABBAG-Gesetzes, die mit Jahreswechsel in Kraft tritt. Ausständig ist noch eine Verordnung vom Finanzministerium, die weitere Details regelt und bald kommen soll.
Auch kleine Unternehmen, die in Lockdowns weniger als 12.500 Euro Miete bezahlt haben, sollen Rückzahlungen von anteiligen Zuschüssen tätigen. "Diese werden aber nicht aktiv von uns eingefordert", betonten Schimpel und Perner. Diese Rückzahlungen sollen erst dann erfolgen, wenn der Mieter die bezahlte Miete ganz oder teilweise vom Vermieter zurückerhalten haben. Keinesfalls solle in schwierigen Zeiten notwendige Liquidität aus kleinen Unternehmen abgezogen werden: "Was nicht passieren wird, ist dass die 140.000 kleinen Firmen fürchten müssen, dass sie unangenehme Post von uns bekommen. Es geht um die großen Fische." Aber auch für die gilt: "Wir werden nicht in der ersten Jännerwoche Mahnungen ausschicken."
Grundsätzlich liege es aber auch für die kleineren Unternehmen im eigenen Interesse, die Mietkostenfrage der Lockdowns mit ihren Vermietern zu regeln, so Schimpel: "Es zahlt sich für die Firmen aus, hier tätig zu werden."
Insgesamt gehen die COFAG-Chefs davon aus, "dass nur ein kleiner Prozentsatz" bei den Rückforderungen strittig werde. Es könne auch mit Gegenrechnungen bei weiteren Hilfszahlungen vorgegangen werden.
Das ursprüngliche Problem: Unternehmen haben von der COFAG bereits Fixkostenzuschüsse und Verlustersätze erhalten, damit sie unter anderem ihre Mieten bezahlen können. Dann wurde aber höchstgerichtlich geklärt, dass sie für Lockdown-Zeiten keine Mieten bezahlen müssen. Allerdings müssen sie auch die erhaltenen Fixkostenzuschüsse nicht an die Vermieter weitergeben, weil nach Ansicht der Höchstrichter das Geld nicht für die Vermieter gedacht war, sondern allgemein die Liquidität sichern sollte. Die Thematik begleitete die COFAG seit dem ersten Lockdown, stets wurde auf einen höchstgerichtlichen Entscheid gewartet. "Jetzt können wir das Thema aufarbeiten - dank OGH und Gesetz", sagte Perner.
Maßgeblich wird nun - sowohl für künftige Auszahlungen von Fixkostenzuschuss und Verlustersatz als auch für die Rückforderungen eines allfälligen Mietanteils - die tatsächliche Nutzbarkeit der Geschäftsräumlichkeit in jenen Zeiträumen, in denen die Firma direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war. Diese tatsächliche Nutzbarkeit kann laut Perner und Schimpel am besten auf Basis des Umsatzausfalls nachgewiesen werden. Ist ein Geschäftslokal teilweise nutzbar, etwa für die Abholung von Waren oder ein Lokal im Gassenverkauf, so können diese Unternehmen anteilige Fixkosten weiterhin ansetzen. Details werden in der rasch erwarteten Verordnung stehen.
Wie viel Geld erwartet die COFAG nun aus den Rückflüssen? Das könne man nicht konkret beziffern, es gibt zu viele Variablen wie beispielsweise Teilnutzbarkeiten des Geschäftslokals trotz Lockdowns. Als Näherungswert der Gesamtsumme von der Rückflüsse entstehen sollen, könne man 160 bis 180 Mio. Euro annehmen. "Das ist aber ungleich der entstehenden tatsächlichen Höhe der Rückflüsse", betonten Perner und Schimpel.
Die Richtlinien zum Fixkostenzuschuss und Verlustersatz sehen grundsätzlich eine Schadensminderungspflicht vor. Unternehmen müssen alles Zumutbare leisten, um ihre Kosten und damit die Höhe der beantragten Förderungen zu reduzieren. Kommt es zu Verletzungen der Schadensminderungspflicht, bestehen Rückforderungsansprüche der COFAG. Bis zum gestrigen Tag (16. Dezember) hat die COFAG 2,94 Mrd. Euro an Fixkostenzuschuss und Verlustersatz an 140.152 Unternehmen ausbezahlt. (apa)