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Maklerhaftung

Der OGH beschäftigte sich in seiner jüngsten Entscheidung zur Maklerhaftung (24.1.2017; 4 Ob 1/17a) erneut mit der Frage des schadenersatzrechtlichen Haftungsumfanges.
Angelika Fleischl

Ein Makler hat die Pflicht, die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren, und wird dem Geschädigten bei Verletzung dieser Pflicht schadenersatzpflichtig (§ 3 Abs 4 MaklerG). Dabei gelangt der erhöhte Sorgfaltsmaßstab für Sachverständige zur Anwendung (§ 1299 ABGB). Immobilienmakler stellen insofern eine Besonderheit dar, als sie nicht für einen, sondern regelmäßig für zwei Auftraggeber – Verkäufer und Käufer – tätig werden. Aufgrund dieser Doppelfunktion haben sie prinzipiell nur für einen Interessenausgleich zu sorgen. Der OGH beschäftigte sich in seiner jüngsten Entscheidung zur Maklerhaftung (24.1.2017; 4 Ob 1/17a) erneut mit der Frage des schadenersatzrechtlichen Haftungsumfanges. Der OGH bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach ein Makler bei Verletzung seiner Pflichten dem Käufer den Vertrauensschaden ersetzen muss.