Ein Makler hat die Pflicht, die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren, und wird dem Geschädigten bei Verletzung dieser Pflicht schadenersatzpflichtig (§ 3 Abs 4 MaklerG). Dabei gelangt der erhöhte Sorgfaltsmaßstab für Sachverständige zur Anwendung (§ 1299 ABGB). Immobilienmakler stellen insofern eine Besonderheit dar, als sie nicht für einen, sondern regelmäßig für zwei Auftraggeber – Verkäufer und Käufer – tätig werden. Aufgrund dieser Doppelfunktion haben sie prinzipiell nur für einen Interessenausgleich zu sorgen. Der OGH beschäftigte sich in seiner jüngsten Entscheidung zur Maklerhaftung (24.1.2017; 4 Ob 1/17a) erneut mit der Frage des schadenersatzrechtlichen Haftungsumfanges. Der OGH bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach ein Makler bei Verletzung seiner Pflichten dem Käufer den Vertrauensschaden ersetzen muss.