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Marchfeld Schnellstraße erhält Absage

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat entschieden, dass es keine Genehmigung für die Marchfeld Schnellstraße (S8) gibt. Das Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wurde "aufgrund von Mängeln im Behördenverfahren und der Missachtung naturschutz- und artenschutzgesetzlicher Bestimmungen" an das Umwelt- und Verkehrsministerium zurückverwiesen, teilte das BVwG zur am Freitag veröffentlichten Entscheidung per Aussendung mit. Das Land NÖ kündigte Rechtsmittel an.
Lisa Grüner
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Das Ministerium muss laut BVwG eine Alternativenprüfung durchführen. Bei dieser sei zu klären, "ob keine alternative Trassenführung möglich ist, die zu geringeren Auswirkungen führt, und ob zwingende Gründe des öffentlichen Interesses das Interesse des Naturschutzes überwiegen". Das Verkehrsministerium unter dem damaligen Minister Norbert Hofer (FPÖ) hatte mit Bescheid von April 2019 die Umweltverträglichkeit der S8 Marchfeld Schnellstraße im Abschnitt West - Knoten S1/S8 bis Anschlussstelle Gänserndorf/Obersiebenbrunn bestätigt und damit die Errichtung genehmigt. Aufgrund von insgesamt 18 Beschwerden von Bürgerinitiativen, Umweltorganisationen und Nachbarn gegen den positiven UVP-Bescheid war das BVwG am Zug. 

Das Verfahren hat laut Aussendung ergeben, dass die "Bestimmungen des Artenschutzes sowohl betreffend den Triel als auch das Ziesel durch den Bau und den Betrieb der S8 verletzt werden". Nach mehreren Verhandlungstagen im Vorjahr hat ein Senat aus drei Berufsrichtern entschieden. Das Verfahren war der Aussendung zufolge inhaltlich komplex. Weil der Bau der Schnellstraße das Brutareal des vom Aussterben bedrohten Vogels Triel laut Gutachter beeinträchtigen würde, beschloss die NÖ Landesregierung im April 2020 eine Anpassung des Schutzgebiets. Der Richtersenat kam nun zum Ergebnis, "dass der Bau und der Betrieb der S8 mit den Schutzzielen der relevanten Naturschutzbestimmungen nicht im Einklang steht - insbesondere dem Erreichen eines günstigen Erhaltungszustandes für den Triel. 

Die Realisierung der S8 würde zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets führen". Somit sei eine Alternativenprüfung durchzuführen. Weder in der Strategischen Prüfung Verkehr noch im Bewilligungsverfahren der Behörde habe eine ausreichende Alternativenprüfung stattgefunden, führte das BVwG als Mangel an. Daher wurde das Verfahren zur Ergänzung an die Behörde zurückverwiesen. Diese müsse gemäß Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie bzw. NÖ Naturschutzgesetz eine Alternativenprüfung für verschiedene mögliche Verkehrslösungen nachholen und (falls die beantragte Streckenführung die naturverträglichste ist) darauf aufbauend eine Interessensabwägung durchführen. Dann "hat die Behörde das Verfahren zu ergänzen oder (falls sie zum Ergebnis kommt, dass die beantragte Streckenführung nicht die naturverträglichste ist) den Bewilligungsantrag abzuweisen", teilte das Gericht mit. (apa)