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Maximal 2.775 Euro pro Jahr

Die vom Land Vorarlberg neu eingeführte Abgabe auf Zweitwohnsitze beträgt maximal 2.775 Euro pro Wohnung und Jahr.
Michael Neubauer
Bregenz
Bregenz
© AdobeStock | In Vorarlberg (im Bild Bregenz) wird die Zweitwohnsitzabgabe auf alle Zweitwohnungen ausgedehnt – auch auf leer stehende bzw. unbewohnte Immobilien

Die vom Land Vorarlberg neu eingeführte Abgabe auf Zweitwohnsitze beträgt maximal 2.775 Euro pro Wohnung und Jahr. Das hat der zuständige Landesrat Marco Tittler (ÖVP) am Dienstag nach der Vorarlberger Regierungssitzung erläutert. Das der Abgabe zugrunde liegende Gesetz wurde bereits im Vorarlberger Landtag beschlossen, die Novelle wird mit 1. Jänner 2024 in Kraft treten. Den konkreten Abgabensatz müssen die Gemeinden festlegen.

Vorarlberg hat bereits bisher eine Zweitwohnungsabgabe gekannt, allerdings beschränkte sie sich auf Tourismusgebiete. Künftig werden mit der Novellierung des entsprechenden Gesetzes alle Zweitwohnungen im Land erfasst - auch leer stehende bzw. unbewohnte Immobilien. Damit wolle man einerseits einen Anreiz zur Aktivierung von bereits vorhandenem Wohnraum schaffen, sagte Tittler. Andererseits diene die Abgabe insbesondere der Abdeckung des Infrastrukturaufwands jener Gemeinden, die einen hohen Zweitwohnungsanteil haben.

17 Kommunen aus der Bodensee-Region hätten um die Schaffung einer solchen Möglichkeit gebeten, so der Landesrat. Ob eine Zweitwohnungsabgabe eingehoben wird oder nicht, obliegt der jeweiligen Gemeinde. Tittler ging davon aus, dass mindestens die Tourismusgemeinden, die diese Abgabe schon haben, sowie die 17 Orte davon Gebrauch machen werden. Der Abgabepflicht unterliegen alle Wohnungen, die in Summe mehr als 26 Kalenderwochen im Kalenderjahr nicht mit einem Hauptwohnsitz gemeldet sind. Als Bemessungsgrundlage für die Abgabe wird die Geschoßfläche der Zweitwohnung herangezogen.

Tittler nahm auch Bezug auf das überarbeitete Raumplanungsgesetz, das voraussichtlich schon ab Dezember zur Anwendung kommen wird. Diesbezüglich hob der Landesrat hervor, dass Vorbehaltsflächen künftig auch für den Zweck der Errichtung von förderbarem Wohnbau festgelegt werden können. Zudem wurden Mechanismen geschaffen, die ab sofort unterbinden, dass "Investorenmodelle" zur Umgehung der bestehenden Ferienwohnungsregelungen genutzt werden. (apa)