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Neue Bauordnungsnovelle gegen Monsterbauten

Mit der kleinen Bauordnungsnovelle setzt die rot-pinke Wiener Fortschrittskoalition einen wichtigen Schritt zur Bewahrung des Stadtbildes und gegen die Versiegelung von Grünraum.
Amelie Miller
Amelie Miller
Baunovelle
Baunovelle
© AdobeStock

„Nach dem Schutz von Gründerzeithäusern und der Einführung der Widmungskategorie „geförderter Wohnbau“ ist diese kleine Bauordnungsnovelle ein weiterer großer Schritt in die richtige Richtung. Wir werden diesen Weg konsequent weitergehen, denn das Bild und das Lebensgefühl der Stadt  muss in seiner bekannten und beliebten Form gewahrt werden. Wien darf nicht durch Spekulanten und private Investorengruppen seinen Charakter verlieren. Gleichzeitig wird durch diese Novelle der kleinteiligen Versiegelung der Kampf angesagt. Eine Novelle zum Wohle des Stadtklimas und der Lebensqualität.“ zeigt sich Vizebürgermeisterin und Wohnbaustadträtin Kathrin Gaàl über die bevorstehende Umsetzung erfreut.

Die aktuelle Bauordnungsnovelle besteht im Kern aus 4 Teilbereichen:

  • Reduktion der maximal bebauten Fläche (§76 BO): Grundsätzlich ist weiterhin  maximal ein Drittel des Bauplatzes bebaubar. In der Bauklasse I wurde nun allerdings die Beschränkung von 470 m² auf 350m² reduziert. Der Effekt ist eine geringere mögliche Ausdehnung des Gebäudes und mehr unbebaute Flächen bzw. Grünflächen. 
  • Erweiterung der Mindestabstände größerer Gebäude zu NachbarInnen (§79 BO): Künftig ist ein Heranrücken zur Nachbargrenze nur mehr bis höchstens zur halben Gebäudehöhe (bei einem Mindestabstand von 3 Metern) möglich.  Dies bedeutet: je höher das Gebäude, umso mehr Abstand. Gleichzeitig entsteht mehr Luftraum zwischen den Gebäuden.   
  • Einschränkung von Giebelflächen (§81 BO): Durch eine Reduktion der Ausnahmen für nicht zur Straße gerichtete Giebelflächen um die Hälfte, können zukünftig in der Bauklasse I nur mehr 25m“ pro Giebelfläche bzw 50 m² pro Gebäude gebaut werden. Dies hat eine Reduktion der Ausgestaltung von Giebelflächen und des Dachvolumens zur Folge. 
  • Einschränkung der Firsthöhe (§81 BO): Die künftige Beschränkung der Firsthöhe in der Bauklasse I liegt bei 4,5 Meter anstatt 7,5 Meter. Dadurch ist eine Eindämmung von überdimensionalen Dachbauten und eine Wahrung der Proportionen zwischen Gebäude und Dach gewährleistet.

Deutliche Erweiterung des Strafrahmens bei Zuwiderhandeln und Festigung des UNESCO-Weltkulturerbes 

Der Strafrahmen für illegale Gebäudeabrisse wurde auf eine Höchststrafe von 300.000 Euro (bei einer Mindeststrafe von 30.000) angehoben. Dies ist eine weitere deutliche Steigerung gegenüber dem ursprünglichen Begutachtungsentwurf. 

Zusätzlich wurde der Planungszielekatalog erweitert um den Schutz des UNESCO-Weltkulturerbes zu festigen. Außerdem wurde das Unionsrecht zu Seveso-Betriebe in dem Wiener Landesrecht verankert. Damit werden Betriebe, in denen gefährliche Stoffe vorhanden sind, reglementiert. 

Nach dem heutigen Bauausschuss erfolgt die endgültige Beschussfassung im Landtag am 24. November. Bereits mit dem Tag nach der Kundmachung tritt die Bauordnungsnovelle in Kraft.