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Neue Besteuerung von Kryptowährungen

Mit 1. März 2022 treten in Österreich neue Bestimmungen für die Besteuerung von Kryptowährungen in Kraft. Gewinne aus Kryptowährungen werden in Zukunft mit 27,5 Prozent besteuert.
Amelie Miller
Edelbacher
Edelbacher
© PwC Österreich

„Viele waren mit der bisherigen Besteuerung nicht glücklich und störten sich vor allem daran, dass Kyptowährungsgewinne im Gegensatz zu Gewinnen aus Wertpapieren nach einem Jahr steuerfrei realisiert werden konnten. Kritisiert wurde zudem, dass die Einkommensteuer auf Spekulationsgewinne leicht hinterzogen werden konnte, indem man die Gewinne in der Steuererklärung einfach nicht angab. Der Gesetzgeber hat diese Probleme erkannt und mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz beschlossen, die schon vorhandenen Regelungen zur Besteuerung von Kapitalvermögen auch auf Kryptowährungen anzuwenden“, erklärt Johannes Edlbacher, Steuerexperte und Partner bei PwC Österreich.

Das neue Steuergesetz bringt nun zwei wesentliche Änderungen mit sich: Erstens sind Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen fortan auch nach einem Jahr steuerpflichtig und zweitens unterliegen sämtliche Einkünfte aus Kryptowährungen nunmehr dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent.

Die neuen Bestimmungen zur Besteuerung der Einkünfte aus Kryptowährungen treten mit 1.3.2022 in Kraft und sind erstmals auf nach dem 28.2.2021 angeschaffte Kryptowährungen anwendbar (Neuvermögen). Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen, die vor dem 1.3.2021 angeschafft wurden (Altvermögen), sind nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist weiterhin steuerfrei. 

Vorteile für heimische Anleger?

Dass Kryptowährungen nunmehr unabhängig von der Behaltedauer immer steuerpflichtig sind, ist im Vergleich zur bisherigen Rechtslage ein offensichtlicher Nachteil für heimische Anleger. Experte Edlbacher betont jedoch, dass die neue Regelung auch Vorteile bietet: „So können zukünftig Verluste aus der Veräußerung von Kryptowährungen nicht nur mit Kryptowährungsgewinnen, sondern auch mit Einkünften aus Wertpapieren, wie Zinsen und Dividenden sowie mit Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren verrechnet werden. Umgekehrt können Verluste aus Wertpapierverkäufen mit Einkünften aus Kryptowährungen gegengerechnet werden.“ 

Ein weiterer Vorteil ist, dass der Tausch einer Kryptowährung (z.B. Bitcoin), in eine andere Kryptowährung (z.B. Ethereum), nunmehr steuerneutral ist. Nach der bisherigen Rechtslage war der Tausch von Kryptowährungen immer steuerpflichtig, wenn der Tausch innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist, d.h. innerhalb eines Jahres nach Anschaffung der hingegebenen Kryptowährung, erfolgt.

Kryptobörsen sollen künftig Steuer einbehalten und an Finanzamt abführen

Um das Steueraufkommen zu sichern, sehen die neuen Regelungen zudem vor, dass die besagte Steuer vom inländischen Dienstleister, also insbesondere von heimischen Kryptobörsen, in Form von Kapitalertragsteuer (KESt) einzubehalten und für die Anleger:innen an das Finanzamt abzuführen ist. Diese Verpflichtung zum KESt-Abzug soll erstmals für Einkünfte aus Kryptowährungen gelten, die nach dem 31.12.2023 anfallen. Auf in den Kalenderjahren 2022 und 2023 anfallende Einkünfte können Kryptobörsen freiwillig KESt einbehalten. Edlbacher geht jedoch eher nicht davon aus, dass Dienstleister von dieser Kann-Bestimmung bereits in 2022 Gebrauch machen, da die Implementierung eines KESt-Abrechnungssystems komplex ist und viel Vorlaufzeit braucht.

Der KESt-Abzug wird in der Branche jedoch auch kritisch gesehen. So wird nämlich befürchtet, dass Anleger ihre Veranlagungen in Kryptowährungen zukünftig über ausländische Kryptobörsen tätigen könnten.

„Dieses Problem wird jedoch dann nicht mehr bestehen, wenn der schon bestehende Informationsaustausch zu Auslandskonten auf Kryptowährungen ausgeweitet wird. Eine entsprechende Änderung der EU-Amtshilferichtlinie (DAC 8) wurde bereits in Angriff genommen“, erklärt Edlbacher.