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Neue Mandate für die ViennaEstate Hausverwaltung

ViennaEstate Hausverwaltung konnte in den vergangenen Wochen zusätzliche Liegenschaften in ihr Portfolio aufnehmen.
Dagmar Gordon
Dagmar Gordon
Neue Mandate für die ViennaEstate Hausverwaltung
© Michael Baumgartner/Vienna Estate

Insgesamt umfasst das zusätzliche Portfolio über 120 Bestandseinheiten mit einer Gesamtfläche von über 7.000 Quadratmetern in den Bezirken 1230, 1190 und 1100.

 „Wir freuen uns sehr, dass wir drei neue Eigentümer(-gemeinschaften) von der Qualität unserer Leistungen überzeugen konnten – insbesondere in einem Marktumfeld, das künftig erneut von zahlreichen regulatorischen Anpassungen und strukturellen Veränderungen geprägt ist“, betont Geschäftsführer Phillip Ramach. Bei den Liegenschaften handelt es sich um gemischt genutzte Neu- bzw. Altbauten im Wohnungseigentum sowie im Zinshausbereich.

Starkes Zeichen für Wachstum und Servicequalität

Die Erweiterung des Portfolios stärkt nicht nur die Präsenz in Wien, sondern unterstreicht auch den Anspruch, Eigentümern und Mietern eine verlässliche und moderne Betreuung zu bieten. Trotz eines dynamischen Marktumfelds bleibt ViennaEstate klar auf Erfolgskurs und positioniert sich als kompetenter Partner für Zinshäuser, Wohnungseigentum und Mietobjekte. Ein wesentlicher Baustein dieser Strategie ist die konsequente Digitalisierung: Mit der VE-App steht eine einfache, jederzeit verfügbare Kommunikationsplattform zur Verfügung. Die Nutzung steigt kontinuierlich – und ermöglicht schnelle Antworten, transparente Abrechnungen und direkten Zugang zu allen relevanten Informationen.

Kündigungsfrist und Wechsel der Hausverwaltung nur einmal im Jahr möglich

In Österreich können Verwaltungsverträge grundsätzlich ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden. Bei unbefristeten Verträgen gilt in der Regel eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der Abrechnungsperiode, die meist dem Kalenderjahr entspricht – also zum 31. Dezember. Bei befristeten Verträgen (z. B. drei oder fünf Jahre) ist eine ordentliche Kündigung erst nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit möglich, sofern keine Sonderregelung besteht. Eine außerordentliche Kündigung ist jederzeit möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, etwa grobe Pflichtverletzungen oder unzumutbare Vertragsfortsetzung. In allen Fällen ist ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft erforderlich, der nach Miteigentumsanteilen berechnet wird. Seit der WEG-Novelle 2022 ist die Beschlussfassung erleichtert: Zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, die mindestens ein Drittel aller Anteile repräsentieren, genügen.