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Nicht bestellt und nicht mehr abgeholt

Zwei derzeit im Parlament behandelte Bürgerinitiativen (105/BI und 110/BI) fordern die Abschaffung der Mieterprovision bzw. die Einführung des Bestellerprinzips analog zu der in Deutschland seit 2015 bestehenden Rechtslage.
Georg Flödl MA, MRICS

Zwei derzeit im Parlament behandelte Bürgerinitiativen (105/BI und 110/BI) fordern die Abschaffung der Mieterprovision bzw. die Einführung des Bestellerprinzips analog zu der in Deutschland seit 2015 bestehenden Rechtslage. Argumentiert wird vor allem damit, dass die Leistung des Maklers derzeit überwiegend für den Wohnungsanbieter erbracht würde, die Kosten aber für den Wohnungssuchenden erwachsen.

Dass der Vertrieb und die Vermarktung von Wohnungen einen Kostenfaktor darstellen, ist wohl unbestritten. Die Mietzinsbeschränkungen im Vollanwendungsbereich des MRG sehen die Einbeziehung von Vermarktungskosten bei der Kalkulation der Miete gerade beim privaten Vermieter nicht vor. Bei der Kostenmiete in der Wohnungsgemeinnützigkeit hingegen können Vertriebs- und Vermarktungskosten als sonstige Kosten gem. § 13 Abs 2 Z 3 WGG angesetzt und dem Wohnungsnutzer verrechnet werden. Dies stellt eine klare Benachteiligung der privaten Wohnraumvermietung dar, die sich nicht nur renditesenkend auswirkt, sondern durch diesen Standortnachteil wird sich das Wohnungsangebot am Markt weiter verknappen.

Wie bereits die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Maklergesetzes 1996 ausführen, "[…] ist es wirtschaftlich gesehen letztendlich für den Gesamtpreis nicht entscheidend, wer die Maklerprovision zu zahlen hat. Auch der Versicherungsmakler erhält in aller Regel die Provision nur vom Versicherer. Dabei ist zu bedenken, dass zwar juristisch der Versicherer die Courtage schuldet, daß sie aber wirtschaftlich der Versicherungsnehmer aufbringt, und zwar mit der Prämie, aus der sie bezahlt wird.“

Diese im MaklerG 1996 mit viel Sachverstand erwogenen Erläuterungen sind zu Recht bis heute gültig. Anders als im Bereich der Versicherungsmakler ist damit zudem höchste Transparenz gegeben.

Das Argument, der Makler würde überwiegend für den Vermieter tätig sein, ist nicht schlüssig. Aufgabe des Maklers ist die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten für beide Seiten. Dass der Interessent ohnehin selber im Internet gesucht habe und daher keine Provision zu leisten hätte, ist eine sehr verkürzte Ansicht. Die dahinter stehende Arbeitsleistung der Aufbereitung des Objekts zur Vermarktung durch den Makler wird nicht berücksichtigt. Die Börsefunktion des Immobilienmaklers beschreibt treffend, dass erst der Makler mit seinem Wissen und der Aufbereitung einen vergleichbaren Markt schafft. Unabhängig davon, über welchen Kanal die Angebote publiziert werden, kommt diese Leistung ausschließlich dem Interessenten zu Gute.

Selbstverständlich haftet der Immobilienmakler als Sachverständiger für seine Dienstleistung und bereitet das Mietobjekt gemäß seiner Informationspflichten für den Mietinteressenten auf. Das damit korrespondierende Instrument der Provisionsminderung ist ein wertvoller Gewährleistungsbehelf für den Konsumenten, der die Haftung des Sachständigen in der Praxis sicherstellt – eine Ansicht, die übrigens auch das Justizministerium in seiner Stellungnahme teilt.

Was bliebe bei einseitiger Vertretung für den Kunden? Weniger Markttransparenz, weniger Angebot, weniger Information, weniger Haftung, weniger Sicherheit? Das kann wohl nicht das Ziel der Politik sein!