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ÖVI kritisiert mangelnde Differenzierung im Richtwerterkenntnis des VfGH

Der VfGH sieht im Rahmen der an ihn in jüngster Zeit herangetragenen Gesetzesbeschwerden keinen Anlass, das verkrustete österreichische Mietrecht in Frage zu stellen. Forderung nach zeitgemäßen, marktaffinen Mietzinssystemen bleibt aufrecht.
Angelika Fleischl

Der VfGH sieht im Rahmen der an ihn in jüngster Zeit herangetragenen Gesetzesbeschwerden keinen Anlass, das verkrustete österreichische Mietrecht in Frage zu stellen. Die sogenannten Parteienanträge auf Normenkontrolle einiger Vermieter wurden vergangene Woche vom VfGH ab- bzw. zurückgewiesen. Dabei ging es um folgende Kernthemen:

  • Unterschiedliche Richtwerte der Bundesländer
  • Ausschluss jeglichen Lagezuschlags in Gründerzeitviertel
  • Einheitlicher Befristungsabschlag
„Mit der Zurückweisung der Anträge die unterschiedliche Höhe der Richtwerte betreffend ist die Auseinandersetzung rund um die Verfassungskonformität der Richtwerte in den Bundesländern prolongiert. Es bleibt abzuwarten, bis ein formell einwandfreier Antrag beim VfGH einlangt“, so Christoph Kothbauer, Rechtsexperte der online Hausverwaltung. ÖVI Präsident Georg Flödl: „Der Gesetzgeber sollte trotz Freibriefs durch den VfGH nicht weiter in Untätigkeit verharren.“ Der ÖVI fordert:
  • Vertrauen in den Standort erhalten, Investitionssicherheit erhöhen
  • Zeitgemäße Adaptierung des Lagebegriffs im RichtwertG und
  • die Erhöhung der sozialen Treffsicherheit.