Der Österreichische Haus- und Grundbesitzerbund (ÖHGB) nimmt die aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in 10 Ob 15/25s zur Auslegung des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG mit großer Zustimmung zur Kenntnis. Darin stellt der 10. Senat klar, dass diese Bestimmung nicht auf Dauerschuldverhältnisse (etwa Mietverträge), die darauf angelegt sind, dass die Leistung des Unternehmers nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig zu erbringen sind, anwendbar ist.
Mit dieser Judikatur vollzieht das Höchstgericht eine erfreuliche Kehrtwende von der bisherigen Auslegung des 2. und 8. Senats und gibt vielen Eigentümern eine neue Perspektive. ÖHGB-Präsident RA Dr. Martin Prunbauer über den jüngsten OGH-Entscheid zum Thema Wertsicherungsklauseln: „Das Höchstgericht hat erkannt und deutlich ausgesprochen, dass langfristige Verträge mit wiederkehrenden Leistungen nicht mit einem Zielschuldverhältnis vergleichbar sind. Im letzten Fall macht die 2-Monats-Frist durchaus Sinn, denn ein Tischler, der eine Küche verkauft, soll nicht innerhalb kürzester Zeit mehr verlangen dürfen, weil der Holzpreis gerade gestiegen ist.“
Der ÖHGB begrüßt ausdrücklich, dass der OGH eine praxistaugliche und sachgerechte Auslegung der Bestimmung vorgenommen hat. Die Entscheidung ist ein wichtiges Signal zugunsten eines ausgewogenen Mietrechts, das sowohl den Schutz der Mieter als auch die berechtigten Interessen der Vermieter berücksichtigt.