OGH bestätigt erstinstanzliches Urteil gegen Rene Benko im Schuldspruch wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida, hebt das Urteil in seinem freisprechenden Teil sowie im Strafausspruch auf, ordnet insoweit eine neue Hauptverhandlung an und verweist die Sache in diesem Umfang an das Landesgericht Innsbruck.
Der Oberste Gerichtshof hat in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung heute über die im Verfahren gegen Rene Benko erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen den Schuldspruch und dessen Berufung sowie über die gegen den Freispruch gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft entschieden.
Das erstinstanzliche Urteil wurde im Anklagepunkt der betrügerischen Krida betreffend eine am 29. November 2023 erfolgte Schenkung von 300.000 Euro an die Mutter des Angeklagten, die eine Vermögensverringerung bewirkt und damit die Befriedigung seiner Gläubiger vereitelt bzw geschmälert hat, bestätigt. Dieser Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen.
Die Teilaufhebung des Urteils betraf den Freispruch des Angeklagten vom weiteren Anklagevorwurf, er habe sein Vermögen im Oktober 2023 und Februar 2024 zum Nachteil der Befriedigungsrechte seiner Gläubiger auch durch die Leistung einer „Mietzinsvorauszahlung“ in Höhe von 360.000 Euro sowie Betriebskosten(voraus)zahlungen in Höhe von etwa 7.500 Euro an die Vermieter eines von ihm und seiner Ehefrau angemieteten Objekts in Igls („Hungerburg“) verringert und dadurch gleichfalls das Verbrechen der betrügerischen Krida begangen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde verworfen, weil dem angefochtenen Urteil weder die behaupteten Begründungsmängel noch geltend gemachte Rechtsfehler mangels Feststellungen oder Feststellungsmängel anhaften und die für das Vorliegen des Strafaufhebungsgrundes Tätiger Reue maßgeblichen Kriterien nicht vorlagen.
Zum vom Freispruch umfassten Anklagepunkt führte der Oberste Gerichtshof aus, dass die Tatbestandsmerkmale der betrügerischen Krida nach den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung in objektiver Hinsicht erfüllt waren. Die einem Schuldspruch entgegenstehende Nichtannahme eines auf Vermögensverringerung und Schädigung der Befriedigungsrechte der Gläuber gerichteten Vorsatzes sei jedoch offenbar unzureichend und ohne Erörterung erheblicher Verfahrensergebnisse begründet worden. Dies habe die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufgezeigt.
Folge dieser Teilaufhebung war auch die Aufhebung des Strafausspruchs. In einem weiteren Rechtsgang wird sich das Erstgericht nun neuerlich mit diesem Anklagevorwurf zu befassen und sodann eine Strafe festzusetzen haben.