Seit Monaten sorgt die Coronakrise bei Mietern und Vermietern für Verunsicherung und große Aufregung: Muss man überhaupt noch Miete zahlen? Wie wirken sich die COVID-Maßnahmengesetze auf den Mietvertrag aus? Wie verhalte ich mich als Mieter oder Vermieter richtig? Zahlen oder nicht zahlen? Welche allgemeinen Voraussetzungen müssen bei der Beantragung des FKZ 800.000 gegeben sein? Können Zahlungen für Pacht oder Miete als Fixkosten im Sinne der Richtlinien angesehen werden?
Die Oppositionsparteien SPÖ und NEOS forderten Anfang März gemeinsam von der Regierung Klarheit, ob im Corona-Lockdown geschlossene Betriebe Miete zahlen müssen oder nicht. Ohne so eine Klarstellung würden sich die Hilfsmaßnahmen angesichts der zu erwartenden Klagsflut zu einem "Konjunkturpaket für Anwälte" entwickeln, brachte es SPÖ-Wirtschaftssprecher Christoph Matznetter in einem Interview auf den Punkt.
Neos Nationalrat Felix Eypeltauer, wollte Klarheit (nicht nur in diesem Punkt) und richtete eine parlamentarische Anfrage an den Finanzminister.
Im Fragenkatalog geht es auch um Rechtssicherheit: So stellt Eypeltauer unter anderem die Fragen,
Die Antworten des Finanzministers gingen (fristgerecht) ein. Hier einige Details:
Unter „Schadensminderungspflicht“ ist somit generell die Pflicht des Förderwerbers zu verstehen, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Aufwendungen zu reduzieren. Im Zusammenhang mit Bestandzinsaufwendungen ist davon auszugehen, dass die antragstellenden Unternehmer diese entweder ganz oder zumindest teilweilweise auf Grund von §§ 1104, 1105 ABGB aussetzen können.
Vor diesem Hintergrund und dem bereits beschriebenen Zweck der Fixkostenzuschüsse war und ist es bei der Gewährung von Fixkostenzuschüssen notwendig, den auf Bestandzinsaufwendungen entfallenden Teil des Fixkostenzuschusses zunächst grundsätzlich zu gewähren, allerdings unter einem Rückforderungsvorbehalt: Für den Fall, dass es nach Klärung der Rechtslage für den Bestandnehmer zumutbar ist, den tatsächlichen Aufwand durch Rückforderung oder Aufrechnung zu reduzieren, hat sich die förderauszahlende Stelle, die COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), die anteilige Rückforderung bereits gewährter Fixkostenzuschüsse vorbehalten.
In allen Fällen ist der Antragsteller verpflichtet, sämtliche Unterlagen bereitzuhalten, welche die gesetzten zumutbaren Maßnahmen belegen (wie etwa Korrespondenz mit Vermieter oder Verpächter betreffend einen Antrag auf Aussetzung oder Reduktion des Miet- bzw. Pachtzinses). Diese Unterlagen sind auf Verlangen vorzulegen.
Soweit so gut. Alles schon einmal gehört. Wie wäre es aber mit ein wenig mehr Klarheit? Vielleicht hilft uns diese Antwort ein wenig weiter.
Die Kriterien für die Prüfung, ob Förderwerber die ihnen obliegenden Schadensminderungspflichten eingehalten haben, werden sich somit aus der Klärung der relevanten Rechtsfragen im Zusammenhang mit §§ 1104, 1105 ABGB durch die künftige (höchst-)gerichtliche Judikatur ergeben.
Auf den Punkt gebracht: Rechtssicherheit, bitte warten. Wir hetzten nun einmal Mieter gegen Vermieter. Klarheit wird dann der OGH schaffen müssen. Das kann dauern.
Ich bin sprachlos.
Zum Nachlesen: Die Anfrage - Die Beantwortung