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OLG Innsbruck hob Einstweilige Verfügung gegen Benko-Mutter auf

Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck hielt nicht in der Instanz - Rechtsmittel von Mutter erfolgreich
Michael Neubauer

Die Mutter von Signa-Gründer René Benko, Ingeborg Benko, hat in der Causa rund um ihre Funktion als Erststifterin zweier Privatstiftungen offenbar einen juristischen Sieg davongetragen: Nachdem das Landesgericht Innsbruck im Juni eine vom Masseverwalter im Benko-Konkursverfahren beantragte Einstweilige Verfügung gegen die Mutter bewilligt hatte, gab nunmehr das Oberlandesgericht Innsbruck (OLG) ihrer Beschwerde statt und hob die Einstweilige Verfügung wieder auf.

Dies berichtete die "Tiroler Tageszeitung" Mittwochabend online. Mit der Einstweiligen Verfügung hätten die Stifterrechte von Benkos Mutter eingeschränkt werden sollen. Sie hätte keine Änderungen an den Stiftungserklärungen bzw. den beiden Stiftungsstatuten mehr durchführen dürfen - sofern sie dies in "Abstimmung mit Dritten", also wie von Masseverwalter Andreas Grabenweger vermutet mit ihrem Sohn, durchführe.

Der Hintergrund: Grabenweger und die Kanzlei, die die Einstweilige Verfügung sowie eine Zivilklage in seiner Vertretung einbrachte, gingen davon aus, dass die Mutter bei den beiden Privatstiftungen - der Laura Privatstiftung mit Sitz in Innsbruck sowie die Ingbe-Stiftung im Liechtensteiner Vaduz - nur "vorgeschoben" worden sei. In Wahrheit sei der einstige mehrfache Milliardär Benko der "wirtschaftliche Stifter" gewesen, der stets die Kontrolle behalten und über einen sogenannten - zulässigen, wie betont wurde - "Änderungsvorbehalt" im Hintergrund immer das Sagen gehabt habe. Die Klägerseite zog eine "Vermögensverschleierung" in Betracht.

Laut "TT" wurde nunmehr jedenfalls die Entscheidung der Unterinstanz aufgehoben und der Antrag des Insolvenzverwalters auf Erlassung der Einstweiligen Verfügung abgewiesen. Die offenbare Begründung: Es ließen sich die vom Masseverwalter geltend gemachten Ansprüche (funktionsmäßig an die Stelle von Benkos Mutter zu treten) aus den aufgestellten Behauptungen letztlich rechtlich nicht ableiten.

Hinzu kommt: Das OLG ließ dem Bericht zufolge auch einen ordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof (OGH) nicht zu. Die Funktion und die Zustimmungsrechte von Ingeborg Benko als Beirätin in den Stiftungen blieben somit vorerst unbeschränkt.

Die Einstweilige Verfügung betraf jenen Teil der eingebrachten Klage, der sich auf die Unterlassung der Ausübung der Stifterrechte durch Benkos Mutter bezieht. Den zweiten Teil der Klage - nämlich dass die Stifterrechte dem Insolvenz- bzw. Masseverwalter zukommen sollen, hingegen nicht. Doch bei letzterem sprachen die Anwälte ohnehin von einem jahrelangen Verfahren aus.

Keinen Einfluss hatte die juristische Auseinandersetzung bisher ohnehin auf den "Stiftungszweck" der beiden Stiftungen. Konkret: Der Masseverwalter hatte weiter keinen direkten Zugriff. Solange jedenfalls nicht, bis die Zivilrechts-Causa rechtskräftig entschieden ist. Der Stiftungszweck lautet nach Angaben Grabenwegers, dem es darum geht, Vermögen zu sichern: Versorgung der Angehörigen. Und damit - wie vermutet - auch jene von Benko selbst. Nicht ganz unbedeutend, denn die Klägerseite ging davon aus, dass allein in der Laura Privatstiftung, benannt nach Benkos Tochter, Vermögenswerte im dreistelligen Millionenbereich geparkt sind.

Das Konkursverfahren über das Vermögen des Tirolers Benko war Ende April eröffnet worden. 30 Gläubiger machten rund 2 Mrd. Euro an Forderungen geltend. Nur 47,3 Mio. davon wurden vorerst anerkannt. (apa)