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Rechtsstreit um Café-Landtmann-Miete dauert noch

Während für manche die Corona-Lockdowns bereits eine verblasste Erinnerung sind und auch Masken langsam aus dem Alltag verschwinden, beschäftigen viele Rechtsfragen aus dieser Zeit noch immer die Gerichte. So auch im Rechtsstreit um das Wiener Traditionscafé Landtmann. Prozessbeoabchter sind sich sicher, dass die Causa vor dem OGH landen wird.
Michael Neubauer
Grosser_Saal_Landtmann
Grosser_Saal_Landtmann
© Felicitas Matern

. Konkret geht es in dem Fall um nicht geleistete Mietzahlungen während der Pandemie. Der Prozess ging am gestrigen Freitag in die nächste Runde - vorerst ohne Ergebnis.

Zu Beginn der Verhandlung lotete die Richterin noch einmal die Vergleichsbereitschaft der Parteien aus. Mittlerweile gebe es schon mehrere höchstgerichtliche Entscheidungen zum Thema und man könne besser abschätzen, "wohin die Reise geht", versuchte die Richterin eine außergerichtliche Einigung schmackhaft zu machen.

Nachdem die anfänglichen Vergleichsgespräche erfolglos verliefen, setzte die Richterin die Beweisaufnahme mit der Vernehmung des Kaffeehaus-Besitzers Berndt Querfeld fort. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, wie sich die behördlichen Corona-Maßnahmen von Abstands- und 3G-Regelungen über die Registrierungspflicht bis hin zu verkürzten Sperrstunden auf den Umsatz und die Kundenzahlen des Cafés ausgewirkt haben.

Man habe einen deutlichen Umsatzrückgang verbucht, der durch eine "Melange aller Maßnahmen" verursacht worden sei, hielt der Kaffeehaus-Besitzer fest. Selbst der ehemalige Bundeskanzler Sebastian Kurz habe damals dazu aufgerufen "mit Freunden lieber zu telefonieren statt Kaffee trinken zu gehen", um die Ansteckungsgefahr zu minimieren. Das habe für Kaffeesieder den "sozialen Lockdown" bedeutet, sagte Querfeld.

Anders sehen das die Vertreter der Klägerin. Diese argumentieren unter anderem, dass das Café Landtmann durch die vorübergehende Einrichtung von Take-away und eines Lieferservices auch während der Pandemie zumindest teilweise benutzbar war. Auch bei mehreren Lokalaugenscheinen zwischen den Lockdowns sei das Café gut besucht gewesen.

Querfeld sagte dazu bereits in einer früheren Befragung, dass er während der Corona-Zeit nicht zum "Take-away-Kaiser" geworden sei, da die Kaffeehaus-Erfahrung nicht zum Mitnehmen funktioniere. Auch der Lieferservice sei unwirtschaftlich gewesen und daher nach drei Monaten eingestellt worden. Den Eindruck aus dem Lokalaugenschein kommentierte Querfeld mit: "Wenn ich meinen Nachbar klage, dann setze ich mich nicht zu seiner Gartenparty."

Ziel sei nach wie vor eine Einigung mit der Familie Querfeld zu erreichen, bestätigte eine Sprecherin der Wlaschek-Stiftung gegenüber der APA. Eine Neuverpachtung sei für die Vermieterin kein Thema, obwohl es durchaus Interessenten gebe. Das Café Landtmann solle so bleiben, wie es ist. Sollte es zu keiner Einigung kommen, wird sich wohl der Oberste Gerichtshof (OGH) mit dem Fall befassen und ein Machtwort sprechen müssen. Das hatten beide Seiten bereits in vergangenen Sitzungen anklingen lassen. Bis dahin dürften im Landtmann aber noch viele Mehlspeisen und Melangen serviert werden. (apa)

Vor mehr als zwei Jahren waren die Vermieter des bekannten Innenstadt-Kaffeehauses vor Gericht gezogen. Vermieterin ist die Wlaschek-Stiftung des verstorbenen Billa-Gründers Karl Wlaschek. Der Vorwurf: Querfeld habe eigenmächtig die Mietzahlungen in den Lockdown-Monaten ausgesetzt und in anderen Monaten stark reduziert. Querfeld wiederum sieht sich wegen der Geschäftseinbußen durch die Corona-Maßnahmen im Recht. Der Streitwert beläuft sich auf mehrere hunderttausend Euro.

Wenn Geschäftslokale wegen der Corona-Pandemie geschlossen bleiben mussten, konnten die mietenden Unternehmen zumindest einen Teil ihrer Miete zurückfordern. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) bereits 2021 klargestellt. Denn die Pandemie gilt als "Seuche". Macht sie ein Bestandsobjekt unbrauchbar, muss der Mieter keine Miete zahlen. Umstritten ist aber nach wie vor, wie eine teilweise Benützbarkeit des Geschäftslokals rechnerisch zu berücksichtigen ist und wie sich andere behördliche Maßnahmen (z.B. Maskenpflicht, Abstands- und 3G-Regelungen) auf den Mietzinsanspruch auswirken.