Es geht um die Mietzahlungen für das Kaffeehaus und weitere von Querfeld angemietete Räume im selben Haus in der Wiener Innenstadt neben dem Burgtheater. Die Hauseigentümerin, die Wlaschek-Stiftung, hat ihren Mieter auf Zahlung ausstehender Mieten und auf Räumung geklagt. Der Mieter habe eigenmächtig die Mietzahlungen in den Lockdown-Monaten ausgesetzt bzw. in anderen Monaten stark reduziert, sagte eine Vertreterin der Stiftung Freitagnachmittag zur APA. Der gesamte Mietrückstand belaufe sich bisher auf knapp 680.000 Euro, davon habe man rund 471.000 Euro eingeklagt, weil man vom Mieter in Lockdown-Monaten ohnehin nur einen Teil der Miete fordere.
Die beklagte Seite sieht sich hingegen im Recht, dass sie aufgrund der Corona-Einschränkungen die Mieten nicht bzw. nur teilweise zahlte. Es gebe grundlegend verschiedene Rechtsauffassungen, die heute von der Richterin versuchten Vergleichsgespräche zu Beginn des Termins seien daher gescheitert. Bei der Einvernahme von Querfeld habe die Richterin sehr genau die Betretungseinschränkungen von März 2020 bis Oktober 2021 durchgenommen. Weiters habe sie die verschiedenen angemieteten Räume in dem Haus und deren Funktion erfragt. Zu den für das Kaffeehaus erhaltenen Staatshilfen sei nicht gefragt worden, sagte Anwalt Alfred Nemetschke zur APA, denn die Staatshilfen gingen einen Vermieter nichts an. Der nächste Gerichtstermin sei für den 4. Februar 2022 angesetzt worden.
Die weitere Existenz des Cafe Landtmann scheint jedoch - trotz der Räumungsklage des Vermieters - zunächst gesichert zu sein. "Wir wollen den Mieter nicht heraus haben, aber wir wollen einen Mieter, mit dem man sich partnerschaftlich einigen kann", betont die Sprecherin für die Wlaschek-Stiftung, Elisabeth Pechmann, gegenüber der APA ihre nach wie vor gegebene Vergleichsbereitschaft. Auf der Seite des Mieters heißt es, eine Räumung sei ohnehin unzulässig, wenn den Mieter kein grobes Verschulden treffe, was in diesem Fall sicher nicht vorliege. Querfeld-Anwalt Alfred Nemetschke: "Voraussetzung für ein erfolgreiches Räumungsbegehren ist ein grobes Verschulden des Mieters am Zahlungsrückstand (§ 33 Abs 2 MRG). Der gesetzliche Anspruch auf Mietzinsentfall- und minderung (§§ 1104 f ABGB) wird von Berndt Querfeld auf die herrschende Lehre (Zöchling-Jud, Vonkilch, Lovrek [immerhin Präsidentin des OGH], Prader, ua) und die bisherige berufungsinstanzliche Judikatur des Landesgerichts für ZRS Wien, das auf Grundlage der herrschenden Lehre durchgängig zugunsten der Mieter entschieden hat, gestützt." Damit sei die grobe Fahrlässigkeit vom Tisch.
Beide Parteien müssen sich, auf ein langes Verfahren einstellen, bei dem vor dem Jahr 2024 nichts passieren werde. Bis dahin werden im Landtmann noch viele Melangen serviert.