Mit diesem für die Immobilienbranche aktuell brisanten Thema haben sich Expert:innen von FSM-Rechtsanwälte (FSM) und der VÖPE Next – der next generation der Projektentwickler:innen Österreichs – im Rahmen des „Real Estate Breakfasts“ auseinandergesetzt. Die Veranstaltung mit über 40 interessierten Gästen fand am 22. Februar in den Kanzleiräumlichkeiten von FSM erstmalig in Kooperation mit der VÖPE Next statt. Drei weitere werden in diesem Jahr noch folgen. Ziel ist dabei immer, ein für die Immobilienbranche aktuelles Thema aus immobilienrechtlicher Sicht – sowohl praktisch als auch rechtlich – zu beleuchten. FSM als Host und Initiator:in der Veranstaltung hat einen wesentlichen Beratungsschwerpunkt im Immobilienrecht.
Lewis Probst, Geschäftsführer der P.B.E. Immobilien GmBH und Vorstandsmitglied der VÖPE next, behandelte die Themen Krise und Insolvenz aus praktischer wirtschaftlicher Perspektive: „Findet man sich in einer Krise wieder, sind das bestehende Geschäftsmodell sowie die strategische Ausrichtung des Unternehmens zu analysieren. So können rechtzeitig Schwächen und Risiken aufgedeckt und mit vorausschauender Planung und bedachter Umsetzung minimiert bzw. eingegrenzt werden. Eine Krise bietet immer auch die Chance, an den Herausforderungen zu wachsen, neue Wege zu gehen und das Unternehmen resistenter wieder herauszuführen.“
Benedikt Stockert, FSM Partner Immobilienrecht, befasste sich in seinen Ausführungen unter anderem damit, wie man Liegenschaften aus der Insolvenzmasse erwirbt und welche Fallstricke es dabei zu bedenken gilt. Mit einer „freihändigen Veräußerung“ und einer gerichtlichen Versteigerung gibt es dafür grundsätzlich zwei Möglichkeiten. „Beim freihändigen Erwerb von Immobilien aus der Insolvenzmasse sollte immer bedacht werden, dass etwaige nachvertragliche Ansprüche schnellstmöglich geprüft werden. Forderung aus dem Titel der Gewährleistung und dem Schadenersatz sind nämlich Masseforderungen und werden damit zur Gänze – und nicht bloß quotenmäßig – ersetzt, soweit die Insolvenz noch nicht abgeschlossen ist. Achten sollte man auch darauf, dass Rechte Dritter, etwa Wohn- und Vorkaufsrechte, unter Umständen bestehen bleiben und damit auch gegenüber der Erwerberin, dem Erwerber wirken“, so zwei Tipps von Stockert.
Felix Augustus Kirkovits, FSM Rechtsanwalt für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, ging in erster Linie auf die außergerichtlichen Restrukturierungsmöglichkeiten bei Immobilienunternehmen und die dahingehenden, speziell zu beachtenden Sanierungskonzepte ein. „Solange eine Fortbestehensprognose darstellbar ist, ist grundsätzlich auch die außergerichtliche Restrukturierung des Unternehmens noch möglich. D.h., es gilt oftmals zeitnah ein bestmögliches Verwertungskonzept oder zumindest einen Teil des Immobilienportfolios auf Basis von Marktwerteinschätzungen zu erstellen, in dem alle Schritte enthalten sind, die langfristig gesetzt werden müssen, um den Turnaround zu schaffen. Wesentlich dafür ist die Bereitschaft aller Gläubiger:innen zur Zusammenarbeit, durch Abschluss einer Standstillvereinbarung die Liquidität kurzfristig im Unternehmen sicherzustellen und sodann eine Restrukturierungsvereinbarung inklusive Verwertungskonzept und etwaiger Überbrückungsfinanzierungen abzuschließen.“