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Schafft die Bauordnung ab, Teil 2

Michael Neubauer

Das Grundsatzpapier zum Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern ist nach rund eineinhalb Jahren Verhandlung unter Dach und Fach und gilt ab 1. Jänner 2017 für fünf Jahre. Neu ist, dass nunmehr die Länder für die Einhebung und Festsetzung des Wohnbauförderung zuständig sind. Ein zweifelhafter Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung. Nicht neu ist hingegen, dass die Wohnbauförderung - zur Freude aller Finanzlandesräte - weiterhin nicht zweckgebunden ist. So können auch weiterhin die Mittel aus der Wohnbauförderung zum Stopfen von Budgetlöchern verwendet werden. Stolz präsentierte man Pläne, die zum Ziel haben die Kosten im sozialen Wohnbau zu senken. Ein entsprechendes Paket soll bis 2018 geschnürt werden. Darunter fallen bundesweit einheitliche technische Vorschriften der Bauordnungen und das Zurückfahren „überhöhter Standards und Normen“ - insbesondere im sozialen Wohnbau. Ein großer Wurf sieht anders aus. Wie wäre es statt „bundesweit einheitlicher technischer Vorschriften der Bauordnungen“ mit einer bundesweit geltenden Bauordnung? Warum Österreich 9 Bauordnungen braucht, bleibt ein Geheimnis. Oder wie wäre es zusätzlich zum Zurückfahren „überhöhter Standards und Normen“ – mit der Berücksichtigung von „Lebenszykluskosten“. „Günstiges Bauen“ allein darf nicht das Maß aller Dinge sein. Billig bauen, teuer wohnen? Wer die Sinnhaftigkeit einer Investition nur nach den günstigsten Errichtungskosten eines Bauvorhabens beurteilt, kann unangenehme Überraschungen erleben und zwar dann, wenn höhere als erwartete Betriebskosten den anfänglichen Kostenvorteil „auffressen“. Also wie wäre es mit Wohnbauförderung nur bei Vorlage von Lebenszykluskosten als Nachweis für Leistbares Wohnen?