Der Privatverkauf von Liegenschaften unterliegt der Immobilienertragsteuer – ImmoESt von 30 Prozent, dabei ist jedoch zu prüfen, ob es sich um einen sogenannten Altfall oder einen sogenannten Neufall handelt. Das heißt konkret: Wenn eine Immobilie am 31. März 2012 infolge Ablaufs der zehn- oder fünfzehnjährigen Spekulationsfrist nicht steuerverfangen war, handelt es sich um einen Altfall. Bei einem Altfall wurde eine Immobilie des steuerlichen Privatvermögens von natürlichen Personen idR vor dem 31. März 2002 bzw. in Ausnahmefällen vor dem 31. März 1997 entgeltlich angeschafft. Alle Immobilien, die nach diesen Zeitpunkten angeschafft wurden, sind Neufälle.
Es gibt eine Reihe an Steuerbefreiungen, die beim Immobilienverkauf schlagend werden können: Zum Beispiel die Hauptwohnsitzbefreiung. Eigenheime und Eigentumswohnungen können steuerfrei veräußert werden, wenn sie dem Verkäufer ab der (ertragsteuerlich entgeltlichen) Anschaffung durchgehend bis zur Veräußerung und für mindestens zwei Jahre als Hauptwohnsitz gedient haben und im Rahmen der Veräußerung der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.
Die Befreiung für den Hauptwohnsitz kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn innerhalb der letzten zehn Jahre vor Verkauf die Eigentumswohnung bzw. das Eigenheim durchgehend fünf Jahre als Hauptwohnsitz genutzt wurde (wichtig und anwendbar auch zB bei Trennungen von Ehepaaren und späterem Verkauf oder bei unentgeltlichem Erwerb mit nachfolgender Begründung des Hauptwohnsitzes). Dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch, wenn der Hauptwohnsitz ursprünglich im Rahmen eines Mietverhältnisses genutzt wurde und die Immobilie erst später erworben wird. Zu beachten ist bei der Hauptwohnsitzbefreiung, dass beim anteiligen Grund und Boden nur eine ortsübliche Bauparzelle steuerbefreit ist und das BMF diese mit 1.000 m² festlegt.
Bei Verkauf selbst hergestellter Gebäude ist nur der auf das Gebäude entfallende Überschuss steuerfrei. Jener Anteil der auf Grund und Boden entfällt ist steuerpflichtig. Diese Befreiung gilt allerdings nur dann, wenn das Gebäude innerhalb der letzten zehn Jahre nicht dazu genutzt wurde, Einkünfte zu erzielen. Die Herstellereigenschaft kann nach Ansicht des BMF nicht auf den Rechtsnachfolger übertragen werden und gilt daher nur für den tatsächlichen Errichter.
Aber Achtung: Nach Ansicht des BMF und der Judikatur gilt der Befreiungstatbestand nur für selbst hergestellte Gebäude, nicht aber für den Ausbau von bestehenden Gebäuden (zB Dachbodenausbau) oder für Generalsanierungen.
Weiters bestehen Befreiungsbestimmungen für Tauschvorgänge von Grundstücken im Rahmen von Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren und bei der Veräußerung infolge eines behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines nachweisbar unmittelbar drohenden behördlichen Eingriffs.