Diese Hoffnung hegt man, wenn man an die Aktivitäten rund um das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG) denkt. In wie vielen internen Besprechungen und politischen Terminen haben sich die Branchenverbände der Immobilienwirtschaft gemeinsam mit Wohnrechtsexperten in den vergangenen Jahren den Kopf zerbrochen, um die Umsetzung der Dekarbonisierung im Gebäudebereich zu unterstützen?
Mit der überraschenden Absage des Gesetzesprojekts EWG ist ein ambitioniertes Klimaprojekt gleichsam von heute auf morgen abgedreht worden. Der Gesetzgebungsprozess hatte sich über zwei Jahre hingezogen, die Immobilienwirtschaft hatte von Beginn an klar gemacht, welche wohnrechtlichen Begleitgesetze erforderlich sind, damit die angepeilten Ziele erreicht werden können.
Doch die „Zehn Gebote“ des EWG (von Stilllegung bis Zentralisierung) sind nun sprichwörtlicher Schnee von gestern. Ein lachendes und ein weinendes Auge: Die überzogene Zentralisierungspflicht ist gottlob vom Tisch, doch das Kind ist mit dem Bade ausgeschüttet. Freiwilligkeit ist nun angesagt: Die Fördertöpfe sollen im Rahmen des Erneuerbare-Wärme-Pakets aufgefüllt werden. Doch ist das ausreichend? Die Vertreter des Klimaministeriums argumentieren damit, dass die wohnrechtlichen Rahmenbedingungen ja bekannt seien, und an denen möge man sich orientieren.Immobilientreuhändern ist jedoch bewusst, dass die aktuellen wohnungseigentumsrechtlichen Voraussetzungen nicht ausreichen, um sinnvolle Lösungen zu ventilieren. Wenn die Umrüstung auf ein zentrales Heizsystem nicht Angelegenheit der ordentlichen oder außerordentlichen Verwaltung ist, sondern eine Verfügungsmaßnahme, dann wird es abstimmungstechnisch schwierig, da Einstimmigkeit erforderlich ist. Derzeit liegt bei dezentralen Heizungsanlagen die Verantwortung für die Erhaltung beim jeweiligen Wohnungseigentümer (Verfügung nach § 16 WEG).
Die Eigentümergemeinschaft kann zwar schon jetzt die Errichtung einer zentralen Anlage als außerordentliche Verwaltungsmaßnahme beschließen, die Entscheidung, sich an das zentrale System anzuschließen, wird aber als Verfügung zu werten sein. Das trifft auch auf die Aufrechterhaltung der Gasinfrastruktur zu, falls einzelne weiterhin an ihrer Gasheizung beziehungsweise am Kochen mit dem Gasherd festhalten wollen. Vertreter von Netzbetreibern weisen jetzt schon darauf hin, welche Kostenexplosionen aus diesem Titel auf die Eigentümer (und Mieter?) zukommen werden. Der Gesetzgeber macht es sich allzu leicht, wenn er sagt, die wohnrechtlichen Rahmenbedingungen wären ja bekannt. Fördertöpfe allein werden nicht ausreichen, um hier etwas zu bewegen! Der Wohnrechtsgesetzgeber ist aufgerufen, im WEG und MRG zu justieren, wenn die ökologischen Ziele ernst gemeint sind. Die Branche ist bereit dafür.