Das Oberlandesgericht Wien hat mit Beschluss vom 16. Februar 2026 einer Beschwerde des Beschuldigten René Benko gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht Folge gegeben. Die Untersuchungshaft wurde aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO) für weitere zwei Monate fortgesetzt. Neues Haftfristende ist somit der 16. April 2026.
Das Oberlandesgericht Wien geht in seiner Entscheidung im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Erstgericht davon aus, dass René Benko dringend tatverdächtig ist, die Verbrechen des schweren Betrugs, der Untreue und der betrügerischen Krida sowie das Vergehen der Fälschung eines Beweismittels begangen zu haben. Den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr sieht das Beschwerdegericht in der auf zahlreiche konkrete Ermittlungsergebnisse zum (Nachtat)Verhalten gestützten Befürchtung, René Benko werde auf freiem Fuß weitere Taten mit hohem Schaden gegen fremdes Vermögen verüben.
Die Fortsetzung der Untersuchungshaft wird im Hinblick auf den besonderen Umfang der Ermittlungen, den Grad des Tatverdachts, die Schwere der Tatvorwürfe mit beispiellosem Gesamtschaden (Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) und die bisher rund einjährige Dauer der Haft für verhältnismäßig erachtet.
Gelindere Mittel (zB Gelöbnisse oder Weisungen) genügen nicht, um dem konkret vorliegenden Haftgrund der Tatbegehungsgefahr effektiv zu begegnen.
Diese Entscheidung ist rechtskräftig.