Zwei Jahre sind mittlerweile vergangen, in denen der OGH die Ungültigkeit von Wertsicherungsklauseln aufgrund eines Formfehlers festgestellt hat, wenn im Mietvertrag nicht ausdrücklich auf eine 2-monatige Sperrfrist betreffend möglicher Anhebungen hingewiesen wurde. Diese Rechtsprechung definiert aber „nur“ die allgemeine Unzulässigkeit der Klausel, nicht aber, wenn es um den Rückforderungsanspruch des einzelnen Mieters geht. Die Voraussetzungen sind jeweils im Einzelfall zu prüfen, wobei der Maßstab der Vertragsauslegung ein anderer ist. Das jüngste Erkenntnis des VfGH hat daran nichts geändert, sondern nur die Verfassungsmäßigkeit der betreffenden Konsumentenschutzbestimmung bejaht.
Noch sind eine Reihe von wichtigen Einzelfragen offen, die der OGH in Individualprozessen zu beurteilen hat, so ÖVI Geschäftsführer Anton Holzapfel. Welche Verjährungsfrist ist anzuwenden? Sind es 3 Jahre oder 30 Jahre, für die eine allenfalls ungültig vereinbarte Wertsicherung zurückbezahlt werden müssen? Fällt eine Wertsicherungsvereinbarung zur Gänze weg oder kann die Klausel in Teilbereichen aufrecht erhalten werden, vor allem wenn es tatsächlich zu keiner Anhebung nach zwei Monaten kam?
Die wirtschaftlichen Auswirkungen bei einem worst-case Szenario sind mehr als bedrohlich:
Dass die Bundesregierung – nach zwei Jahren Untätigkeit – nun endlich die im Regierungsprogramm etwas vage formulierte Klarstellung gesetzlich angehen will, ist zu begrüßen. In der politischen und medialen Diskussion wird immer wieder eine überschießende Wertsteigerung ins Treffen geführt, von der die Immobilienwirtschaft profitiere. Darum geht es nicht, sondern um ein reines Abdecken der Geldentwertung. Für den Wirtschaftsstandort und die Wohnungssuchenden wäre jegliche weitere Untätigkeit ein Danaergeschenk, so Anton Holzapfel abschließend.