Zuletzt wurde mit Beschluss vom 26.6.25 die Untersuchungshaft wegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Ziffer 3 lit a) und b) StPO für zwei weitere Monate fortgesetzt. Die WKStA beantragte weiterhin die Fortsetzung der Untersuchungshaft. Aufgrund des Enthaftungsantrages war heute eine Haftverhandlung durchzuführen.
Das Gericht geht weiterhin von dringendem Tatverdacht aus, ebenso vom Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr und Verhältnismäßigkeit.
Gegen den Beschluss auf Verlängerung der Untersuchungshaft ist binnen drei Tagen eine Beschwerde an das OLG Wien möglich, sohin bis Montag, 11.8.25, 24h. Die WKStA und die Verteidigung gaben jeweils keine Erklärung ab.
Das Gesetz sieht vor, dass in regelmäßigen Abständen durch das Gericht zu überprüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft (immer noch) vorliegen. Die erste Haftprüfungsverhandlung hat nach (spätestens) 14 Tagen zu erfolgen, die nächste nach einem weiteren Monat, in der Folge dann im Abstand von zwei Monaten. Zu den nicht öffentlichen Haftverhandlungen werden ausschließlich die Parteien des Verfahrens geladen, der Beschuldigte dazu aus der Haft vorgeführt. Beschuldigte können jederzeit ihre Enthaftung beantragen, spricht sich die Staatsanwaltschaft gegen die Enthaftung aus, hat eine Haftprüfungsverhandlung stattzufinden.
Am Mittwoch wurde eine weitere Entscheidung bekannt, die René Benko betrifft: Der Strafprozess gegen den Signa-Gründer wird am Landesgericht Innsbruck stattfinden. Benko hatte beantragt, die Verhandlung nach Wien zu verlegen, doch der Oberste Gerichtshof (OGH) wies diesen Antrag ab. Damit bleibt es bei Innsbruck, wo die ihm vorgeworfenen Taten stattgefunden haben sollen. Es geht um den Vorwurf der betrügerischen Krida, den Benko bestreitet. Es gilt die Unschuldsvermutung.